Wahlbekanntmachung

Illustration einer Person an einer Wahlurne (Symbolbild)

Wahlbekanntmachung

Mittwoch, 03.05.2017
1. Am 14.05.2017 findet die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen statt.
Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
Die Stadt Waldbröl gehört zum Wahlkreis 24 Oberbergischer Kreis II.
2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 23.04.2017 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte wählen kann.
Die Abgrenzung der Stimmbezirke kann während der allgemeinen Dienstzeit im Rathaus, Wahlamt, Zimmer 14, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl eingesehen werden.
Die Wahllokale in den folgenden Wahlbezirken sind barrierefrei im Sinne des § 4 Behindertengleichstellungsgesetz:
010, 020, 030, 040, 052, 060, 070, 080, 090, 100,110, 120, 150, 160.
Die Wahlbenachrichtigungskarten dieser Bezirke wurden mit einem entsprechenden Aufdruck versehen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist. Der/die Wähler/in hat seine/ihre Wahlbenachrichtigung mitzubringen und sich auf Verlangen über seine/ihre Person auszuweisen. Deshalb ist der Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
4. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes einen
Stimmzettel ausgehändigt. Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers/jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung, 
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der/Die Wähler/in gibt seine/ihre Erststimme in der Weise ab, dass er/sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem/welcher Bewerber/in sie gelten soll und seine/ihre Zweitstimme in der Weise, dass er/sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler/in in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen
Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar
ist.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
6. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss bei der Stadt Waldbröl die Briefwahlunterlagen beantragen (siehe Rückseite der Wahlbenachrichtigung). Er/sie muss seinen/ihren Wahlbrief mit dem amtlichen Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag)und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Für die Stadt Waldbröl wurden zwei Briefwahlvorstände gebildet. Die Briefwahlvorstände treten am Wahltag um 15.00 Uhr im Rathaus (Bauamtsgebäude), Nümbrechter Straße 18, 51545 Waldbröl zur Ermittlung des Wahlergenisses zusammen. Die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses um 18.00 Uhr ist ebenfalls öffentlich.
7. Jede/r Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Abs. 4 Landeswahlgesetz).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuches).
Waldbröl 13.04.2017
Stadt Waldbröl
Die Bürgermeisterin
In Vertretung
gez.
(Domke)