Wahl des Landrats / der Landrätin am 13.09.2015 – Unterrichtung der von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigten Unionsbürger über die Eintragung in das Wählerverzeichnis

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Wahl des Landrats / der Landrätin am 13.09.2015 – Unterrichtung der von der Meldepflicht befreiten wahlberechtigten Unionsbürger über die Eintragung in das Wählerverzeichnis

Freitag, 24.07.2015

Wahlberechtigte Unionsbürger, die gemäß § 23 des Meldegesetzes in Verbindung mit § 12 Abs. 7 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) von der Meldepflicht befreit sind und somit nicht bei der Meldebehörde der Stadt Waldbröl gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Voraussetzung dafür sind die §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes NRW.
Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (28.08.2015) in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat bzw. in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Der Antrag ist bis zum 16. Tag vor der Wahl, also bis zum 28.08.2015, bei der Stadt Waldbröl, Wahlamt, Nümbrechter Straße 19, 1. Etage, Zimmer A 14, 51545 Waldbröl, zu stellen.
Waldbröl, den 15. Juli 2015
Stadt Waldbröl
Der Wahlleiter
Koester
Bürgermeister