Verordnung zur Bereinigung der Verordnung vom 17. April 2020

Verordnung zur Bereinigung der Verordnung vom 17. April 2020

Mittwoch, 22.04.2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli.2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst worden ist, sowie des § 10 des Infektions- schutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV.NRW. S. 218) verordnet das Ministe- rium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Artikel 1

Die Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 CoronaSchVO wird nach dem Wort „Absatz“ die Angabe
„5 Satz 3 und“ gestrichen.
b) § 11 Absatz 2 CoronaSchVO wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sind,“ die Wörter „sowie Lehr- und Praxisveranstaltun- gen und Prüfungen an Hochschulen sowie Prüfungen, durch die ein kirchlicher oder staatli- cher Studiengang abgeschlossen wird,“ gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens bleibt nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzge- setzes zulässig.“
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) In § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 CoronaSchVO werden vor dem Wort „dienstlichen“ die Wörter „geschäftlichen, beruflichen und“ gestrichen.
d) § 12a Absatz 1 CoronaSchVO wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort „bis“ wird die Angabe „12“ durch die An- gabe „11“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„§ 12 Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
Die Anlage 2 zu der Coronabetreuungsverordnung wird durch die dieser Verordnung als An- lage beigefügte „Anlage 2“ ersetzt.
3. Artikel 3 wird gestrichen.
4. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 3.

Artikel 2

§ 4 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) vom 9. April 2020 (GV. NRW. 218a) wird wie folgt geändert:
Die Angabe „19. April“ wird durch die Angabe „3. Mai“ ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 17. April 2020
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n