Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO)

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO)

Mittwoch, 22.04.2020

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701), der durch Ar- tikel 3 der Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV. NRW. S. 219) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesre- publik Deutschland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zuvor mehr als 72 Stunden im Ausland aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu bege- ben und diesen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nicht zu verlassen; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
(2) Den in Absatz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Hausstand des Aufenthaltsorts angehören.
(3) Die in Absatz 1genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie haben dem Gesundheitsamt Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu ge- ben und sind verpflichtet, das Gesundheitsamt beim Auftreten von Krankheitssymptomen un- verzüglich zu kontaktieren.

§ 2

Ausnahmen; Befreiungen; Aufhebung; Verdienstausfall
(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind Personen,
1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;
2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c) der Pflege diplomatischer und internationaler Beziehungen,
d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder oder der Kommunen,
f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union oder internationaler Organisationen
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen, bei Mitgliedern des Europäischen Parla- ments, des Bundestages, des Bundesrates oder eines Landtages genügt eine Eigenerklä- rung;
3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben;
4. die täglich oder für bis zu 5 Tage durch ihren Beruf oder ihre Ausbildung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder nach entsprechendem Aufenthalt im Ausland in das Bundesgebiet zurückkehren;
5. die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale As- pekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht oder ein Umgangsrecht, der Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlun- gen, Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen, Betreuung von Kindern, Beerdi- gungen und Einäscherungen, die Teilnahme an zivilen oder religiösen Hochzeiten.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 kann die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach
§ 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde in begründeten und unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes vertretbaren Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiun- gen erteilen. Dabei kann sie, insbesondere in den Fällen von Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 2, auch das ausnahmsweise Verlassen des Aufenthaltsorts zur Vornahme unaufschiebbarer, nicht auf anderem Wege oder durch Dritte zu erledigender Handlungen gestatten.
(3) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsauf- nahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 , den Aufenthaltsort nicht zu ver- lassen, vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tä- tigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu- ständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die Be- hörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(4) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Ein- satz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.
(5) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Nord- rhein-Westfalen ist gestattet.
(6) § 1 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die den Aufenthaltsort nach § 1 Absatz 1 aus triftigen Gründen betreten müssen, beispielsweise zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts für eine im Haushalt lebende Person, zum Beistand oder zur Pflege ei- ner im Haushalt lebenden schutzbedürftigen Person oder zum Besuch des nicht unter glei- chem Dach wohnenden Lebenspartners.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kri- terien des Robert Koch-Instituts hinweisen.
(8) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektions- schutzgesetzes zuständige Behörde kann die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1, den Aufent- haltsort nicht zu verlassen, insgesamt aufheben, wenn die betroffene Person nach ihrer Ein- reise negativ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden ist und auch bei Erhalt des Testergebnisses noch keinerlei Symptome aufweist, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Die Be- hörde soll jeder der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 unterliegenden Person die Durchführung eines Testes anbieten, wenn sie über hierfür ausreichende Testkapazitäten verfügt.
(9) Für einen durch die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1, den Aufenthaltsort nicht zu verlas- sen, erlittenen Verdienstausfall gilt § 56 des Infektionsschutzgesetzes entsprechend.

§ 3

Bußgeldvorschrift
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes han- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit o- der eine andere geeignete Unterkunft begibt,
2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 seinen Aufenthaltsort verlässt,
3. entgegen § 1 Absatz 2 Besuch empfängt,
4. entgegen § 1 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert o- der keine Auskunft über den Gesundheitszustand gibt,
5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung aus- stellt,
6. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder wahrheitswidrig infor- miert,
7. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auf direktem Weg verlässt.

§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer Kraft.

Düsseldorf, den 9. April 2020
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef Laumann