Veröffentlichungspflicht nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Veröffentlichungspflicht nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Mittwoch, 28.06.2017
Gemäß § 16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16.12.2004) geben die Mitglieder des Rates der Stadt Waldbröl sowie die sachkundigen Bürger gemäß § 43 Abs. 3 Gemeindeordnung gegenüber dem Bürgermeister und der Bürgermeister gegenüber dem Leiter der Aufsichtsbehörde schriftlich Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit und ihre Mitgliedschaft in Organen und Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Unternehmen. Die Angaben sind nach § 16 Satz 3 des Gesetzes in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Hierzu liegt eine Zusammenstellung der Angaben in der Zeit vom 22.6.2017 bis 21.7.2017 im Rathaus, Nümbrechter Straße 19, Fachbereich I, Zimmer 13, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Waldbröl, den 13.6.2017
Gez.: K o e s t e r
Bürgermeister

Korruptionsbekämpfungsgesetz als PDF-Datei herunterladen