Veröffentlichungspflicht nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Veröffentlichungspflicht nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Mittwoch, 14.06.2023

Gemäß § 16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16.12.2004) geben die Mitglieder des Rates der Marktstadt Waldbröl sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 43 Abs. 3 Gemeindeordnung gegenüber der Bürgermeisterin und die Bürgermeisterin gegenüber dem Leiter der Aufsichtsbehörde schriftlich Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit und ihre Mitgliedschaft in Organen und Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Unternehmen. Die Angaben sind nach § 16 Satz 3 des Gesetzes in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Hierzu liegt eine Zusammenstellung der Angaben in der Zeit vom 26.06.2023 bis 21.07.2023 im alten Rathaus, Nümbrechter Straße 19, Fachbereich I, Zimmer A 1.1, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

Waldbröl, den 14.06.2023
Gez.: Weber
Bürgermeisterin