Satzung Wegeeinziehung

Satzung Wegeeinziehung

Donnerstag, 07.07.2016

Satzung

Über die Einziehung einer Teilfläche des Weges Gemarkung Hermesdorf, Flur 64, Flurstück 50und des Weges Gemarkung Hermesdorf, Flur 64, Flurstück 54 im Bereich der ehemaligen Lehmkuhle der Firma Cronrath
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zurzeit gültigen Fassung und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.10.2015(GV NRW S. 701) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 09.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

a) Das Teilstück des Wirtschaftsweges in Waldbröl, Gemarkung Hermesdorf, Flur 64, Flurstück Nr. 50 von der Landstraße L 339 bis zur Einmündung auf die Wege Gemarkung Hermesdorf, Flur 64, Flurstück Nr. 51 und Nr. 255 wird eingezogen.
b) Das Teilstück des Wirtschaftsweges in Waldbröl, Gemarkung Hermesdorf, Flur 64, Flurstück Nr. 54 anschließend an die 1966 erfolgte Einziehung entlang des Flurstückes Nr. 20 bis zur Einmündung auf die Wege Gemarkung Hermesdorf, Flur 64, Flurstück Nr. 51 und Nr. 55 wird eingezogen.
In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan sind die einzuziehenden Teilflächen der Wirtschaftswege markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

§ 2

Die Einziehung der Wegeteilflächen ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.

§ 3

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Einziehung einer Teilfläche des Weges Gemarkung Hermesdorf, Flur 64, Flurstück 50 und des Weges Gemarkung Hermesdorf, Flur 64, Flurstück 54 im Bereich der ehemaligen Lehmkuhle der Firma Cronrath wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Der Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 19.05.2016 die Einziehung der Teilstücke der vorstehend näher bezeichneten Wirtschaftswege in Waldbröl und die hierzu erlassene Satzung gemäß § 7 GO NRW in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten genehmigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
Waldbröl, den 10.06.2016
Stadt Waldbröl
Die Bürgermeisterin
Koester