Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Waldbröl vom 30.03.2017 (Hebesatzsatzung)

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Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Waldbröl vom 30.03.2017 (Hebesatzsatzung)

Mittwoch, 12.04.2017

Auf Grund der §§ 7, 41 Absatz 1 Buchstabe f sowie 77 Absatz 1 und 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GO NRW ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 ( GV NRW, S. 666/ SGV NRW 2023 ), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes ( GewStG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 ( BGBl. I, S. 4167 ) und des § 25 des Grundsteuergesetzes ( GrStG ) vom 07.08.1973 ( BGBl. I, S. 965 ), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 29.03.2017 folgende Hebesatzsatzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Waldbröl erhebt
a) nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes eine Grundsteuer auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz,
b) nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes eine Gewerbesteuer.

§ 2 Hebesätze

Die Steuerhebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden ab dem Jahr 2018 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
( Grundsteuer A ) 320 v. H.
b) für die Grundstücke 620 v. H.
( Grundsteuer B )
2. Gewerbesteuer 570 v. H.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern in der Stadt Waldbröl vom 10.12.2015 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die Hebesatzsatzung der Stadt Waldbröl vom 30.03.2017 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ( GO NRW ) in der zurzeit gültigen Fassung die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieses Beschlusses nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den 30.03.2017
gez. Koester
Bürgermeister