Satzung über die Einziehung eines Wegeteilstückes in 51545 Waldbröl, Hermesdorf „Oben im Appensiefen“

Satzung über die Einziehung eines Wegeteilstückes in 51545 Waldbröl, Hermesdorf „Oben im Appensiefen“

Donnerstag, 24.03.2016

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), in der zurzeit gültigen Fassung und des § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2010 (GV NRW S. 198) hat der Rat der Stadt Waldbröl in seiner Sitzung am 09.09.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Wirtschaftsweg in Waldbröl, Hermesdorf, Gemarkung Hermesdorf, Flur 44, Flurstück Nr. 309 (früher Nr. 78) wird teilweise ab der gewidmeten Teilfläche des Weges und das Flurstück 314 (früher Nr. 78) vollständig eingezogen. In dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Lageplan ist die einzuziehende Fläche bzw. Teilfläche des Wirtschaftsweges markiert. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. Nach Rechtskraft der Satzung wird die eingezogene Wegeteilfläche des Flurstückes 309 dem öffentlichen Verkehr gewidmet.
§ 2
Die Einziehung des Weges bzw. der Wegeteilfläche ist mit der Rechtskraft dieser Satzung vollzogen.
§ 3
Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung vom über die Einziehung eines Wegeteilstückes in 51545 Waldbröl, Hermesdorf „Oben im Appensiefen“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Verfügung vom 04.12.2015 die Einziehung eines Teilstückes des vorstehend näher bezeichneten Wirtschaftsweges in Waldbröl, Isengarten und die hierzu erlassene Satzung gemäß § 7 GO NRW in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten genehmigt.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
Stadt Waldbröl Waldbröl, den 14.03.2016
Die Bürgermeisterin
gez.
Koester