Ordnungsbehördliche Verordnung vom 28.02.2012 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre 2012

Zeichnung einer Einkaufstasche mit der Aufschrift Stadt Waldbröl

Ordnungsbehördliche Verordnung vom 28.02.2012 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre 2012

Donnerstag, 15.03.2012

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten ( Ladenöffnungsgesetz – LÖG  NRW )  vom 16.11.2006  ( GV.NRW  S.516 )  in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 4  der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions- und technischen Gefahrenschutzes vom 25.01.2000 ( SGV.NRW S. 281 )  in der zur Zeit geltenden Fassung und der §§  25 ff . des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980  ( GV.NRW S. 528 ) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 ( GV.NRW  S.274  )  wird von der Stadt Waldbröl als örtlicher Ordnungsbehörde durch Beschluss des Rates vom 15.02.2012 für das Gebiet der  Stadt Waldbröl folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Waldbröl dürfen an folgenden Tagen im Jahr 2012 jeweils
von 13.00 Uhr bis 18.00  Uhr geöffnet werden:
Sonntag,  25.03.2012      Primelfest
Sonntag,  10.06.2012      Märchensonntag
Sonntag,  11.11.2012      Martinsmarkt
Sonntag,  02.12.2012      Weihnachtsmarkt  

§ 2

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 3 des Gesetzes zur Regelung der   Ladenöffnungszeiten   mit einer Geldbuße bis zu 500,00 €  geahndet werden.

§ 3

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 28.02.2012 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre 2012 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

2.      die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

  1. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
  1. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den 28.02.2012
Stadt Waldbröl als örtliche Ordnungsbehörde
Die Bürgermeisterin

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