Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre 2017

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre 2017

Mittwoch, 03.05.2017

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 113), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV.NRW. S. 208) und der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW.S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2016 (GV.NRW. S. 1062), wird von der Stadt Waldbröl als örtlicher Ordnungsbehörde durch Beschluss des Rates vom 29.03.2017 für das Gebiet der Stadt Waldbröl folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen der Stadt Waldbröl, die ihren Betriebssitz in einer der in § 2 genannten Straße aufweisen, dürfen an folgenden Tagen im Jahr 2017 jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden:
Sonntag, 18.06.2017 verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des Stadtfestes
Sonntag, 03.12.2017 verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des Weihnachtsmarktes
§ 2
Die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2017 wird auf folgende Straßen begrenzt:

  • Hochstraße (Anfang bis Ende)
  • Am Marktplatz (Anfang bis Ende)
  • Gerberstraße (von Hochstraße bis Löher Weg)
  • Kaiserstraße (Anfang bis Einmündung Friedensstraße)
  • Alte Poststraße (Anfang bis Ende)
  • Querstraße (Anfang bis Ende)
  • Gerichtsstraße (Anfang bis Ende)
  • Bergstraße (Anfang bis Ende)
  • Alte Rathausstraße (Anfang bis Ende)
  • Oststraße (Einmündung Wiederhof bis Einmündung Scharnhorststraße)
  • Wiedenhof (Kreuzung Hochstraße bis KVP Wiedenhof/Landrat-Maurer Straße)
  • Nümbrechter Straße (Einmündung Kaiserstraße bis Einmündung Bertha-von-Suttner-Straße)
  • Hahnenstraße (Anfang bis Ende)
  • Bitzenweg (Einmündung Hahnenstraße bis Einmündung Hochstraße)
  • Landrat-Danzier-Straße (Anfang bis Ende)

§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 3 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 29.03.2017 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Stadt Waldbröl im Jahre 2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der z. Z. gültigen Fassung die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den 05.04.2017
Gez.
Stadt Waldbröl
als örtliche Ordnungsbehörde 
(Koester)
Bürgermeister