Öffentliche Auslegungen folgender Satzung und Satzungsänderung

Öffentliche Auslegungen folgender Satzung und Satzungsänderung

Freitag, 18.09.2015

a) Klarstellungs-und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich „Behringweg“/“Burgweg“
b) 8. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für
den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Biebelshof/Escherhof im Bereich Buschweg
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl hat in seinen Sitzungen am 18.03.2015 die Aufstellung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich „Behringweg“/“Burgweg“ und am 20.08.2015 die erneute Aufstellung der 8. Ergänzung der Satzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Biebelshof/Escherhof im Bereich Buschweg beschlossen.
Die Grenzen der räumlichen Geltungsbereiche der Satzungsentwürfe sind in nachstehenden unmaßstäblich verkleinerten Übersichtsplänen durch Umrandung gekennzeichnet.
Gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) werden die Satzungsentwürfe mit den Begründungen für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Die öffentliche Auslegung erfolgt in der Zeit vom
23. Sept. 2015 bis einschließlich 23. Okt. 2015
montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

im Bauamt der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 18, Zimmer 47, 51545 Waldbröl.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen beim Bürgermeister der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 18-21, 51545 Waldbröl abgegeben werden. Nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Satzungen unberücksichtigt bleiben.
Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen werden geprüft. Das Ergebnis wird Ihnen mitgeteilt werden.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB wird abgesehen.
Übereinstimmungsbestätigung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV.NRW.S.516), zuletzt geändert durch VO vom 13.05.2014 (GV.NRW.S.307) wird hiermit durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Beschlüsse mit dem Wortlaut der Beschlüsse des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung vom 18.03.2015 bzw. 20.08.2015 übereinstimmen und nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches, hier insbesondere § 34 Abs. 6, § 13 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 sowie § 2 Abs. 3 und 4 BekanntVO wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet und öffentlich bekanntgemacht.
Waldbröl, 10. Sept. 2015
Koester, Bürgermeister