Informationen zur Erhöhung der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) für das Jahr 2018

Informationen zur Erhöhung der Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) für das Jahr 2018

Freitag, 13.07.2018

Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 29.06.2018 die Erhöhung des Hebesatzes bei der Grundsteuer B, rückwirkend ab dem 01.01.2018, um 145 Prozentpunkte von bisher 620 v. H. auf neu 765 v. H. beschlossen. Dies entspricht einer Erhöhung von ca. 23 %.

Die in den Abgabenbescheiden enthaltene Grundsteuererhöhung wird jeweils zu ¾ am 03.09.2018 (Zwischenfälligkeit) und zu ¼ am 15.11.2018 fällig. Die Fälligkeit zum Steuertermin am 15.08.2018 wird von der Erhöhung nicht berührt. Bei nachzuzahlenden Beträgen von bis zu 15,00 € bzw. 30,00 € können sich ggfs. Abweichungen hinsichtlich der Aufteilung der Fälligkeiten ergeben.

Die zu den entsprechenden Fälligkeiten zu zahlenden Beträge entnehmen Sie bitte aus Ihrem aktualisierten Grundbesitzabgabenbescheid vom 16.07.2018.

Zu den Hintergründen für eine derart drastische Steuererhöhung:

Seit dem Jahr 2012 stellt die Stadt Waldbröl ein sogenanntes Haushaltssicherungskonzept (HSK) auf, das zum Ziel hat, den Haushaltsausgleich (kein Defizit in der „städtischen Kasse“) bis zum Jahr 2022 zu erreichen. Das Erreichen dieses Zieles ist für die Stadt Waldbröl enorm wichtig, weil die Stadt ohne einen Haushaltsausgleich keine Fördermittel mehr erhält und der Investitionsstau der städtischen Infrastruktur damit immer größer würde. Das wiederum hätte negative Folgen für die Bürgerinnen und Bürger unserer Stadt. Ein nicht genehmigter Haushalt würde bedeuten, dass z.B. die Sanierung des Hallenbades an der Vennstraße nicht möglich wäre und die bereits erhaltenen Fördermittel zurückgezahlt werden müssten. Der Abriss des Merkurhauses wäre ebenfalls in Gefahr.

Die Kommunalaufsicht hat dieses Haushaltssicherungskonzept bisher jedes Jahr auch genehmigt. Voraussetzung für die Genehmigung war und ist die Einhaltung von strengen Sparauflagen, unter anderem auch stetig steigende Erträge aus Steuern.

Mit der Verabschiedung des Haushaltes für das Jahr 2017 hat der Rat der Stadt Waldbröl die Anforderungen nicht erfüllt, indem er die Steuerhebesätze nicht angehoben und Sparauflagen nicht eingehalten hat. Der Stadtrat hat hierbei in guter Absicht gehandelt, als er die notwendigen Maßnahmen zu Ihrer Entlastung in die Zukunft verschoben hat. Die Folge ist allerdings, dass die Stadt Waldbröl zwar noch die Genehmigung für den Haushalt 2017 erhalten hat, die Genehmigung jedoch mit strengen Auflagen verbunden wurde. Neben der strikten Einhaltung der Steuererhöhungen und der bisherigen Sparmaßnahmen wurde nunmehr auch die Nachholung der versäumten Steuererhöhungen für 2017 gefordert. Die vorgeschriebenen Auflagen hat die Stadt Waldbröl –genau wie ein Bürger, der einen Bescheid von einer Behörde erhält- einzuhalten.

Die abschließende Diskussion und der Beschluss über die Hebesätze sollten bereits im Stadtrat vom 06.12.2017 erfolgen. Dem sind die Ratsvertreter nicht gefolgt. Dies hatte wiederrum zur Konsequenz, dass die Steuerbescheide 2018 zur Sicherstellung der Liquidität der Stadt Waldbröl im Januar 2018 zunächst mit dem Hebesatz von 620 % ergangen sind.

Seit der Jahresveranlagung 2018 wurde umfangreich über die Erhöhung des Hebesatzes bei der Grundsteuer B in den Sitzungen des Stadtrates diskutiert.

Die Beschlussfassung über die rückwirkende Änderung des Hebesatzes war bis zum 30.06.2018 laut Grundsteuergesetz möglich. Letztendlich fiel die Entscheidung über die Erhöhung des Hebesatzes auf 765 v. H. in der Sondersitzung des Rates am 29.06.2018.

Sowohl der Stadtrat, als auch die Stadt Waldbröl, sind sich darüber bewusst, dass die notwendige Steuererhöhung die Grundstückseigentümer, aber auch die Mieter, enorm belasten wird.

Wenn der Hebesatz nicht in der jetzigen Höhe beschlossen worden wäre, hätte die Stadt Waldbröl als einzige Kommune in Nordrhein-Westfalen keinen genehmigungsfähigen Haushalt und wäre in den Nothaushalt abgerutscht. Dadurch hätte der Stadt noch größeres Übel gedroht.

Hier noch eine kurze Information zur Grundsteuerreform:

Die Bundesregierung hat nach dem Richterspruch des Bundesverfassungsgerichtes bis spätestens zum 31.12.2019 Zeit, die Grundsteuerreform zu beschließen. Für die Umsetzung bleibt ihr danach eine Übergangsfrist bis Ende 2024. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen zur Ermittlung der Einheitswerte / Grundsteuermessbeträge durch das Finanzamt weiter. Die Wertermittlungen der Finanzbehörde sind für die Stadt bindend.

Kategorien: Verwaltung