Einziehung des Parkplatzes am ehemaligen Sängerheim, Alter Friedhofsweg in 51545 Waldbröl – Einziehungsverfügung

Lageplan

Einziehung des Parkplatzes am ehemaligen Sängerheim, Alter Friedhofsweg in 51545 Waldbröl – Einziehungsverfügung

Freitag, 20.12.2019

Gemäß § 7 Abs. 1 und 2 des Straßen- und Wegegesetztes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) vom 23.09.1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW S. 1028), ber. in GV NRW 1996, S. 81. S.141, S. 216, S. 355 und GV NRW 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV NRW S. 193), hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 04.12.2019 beschlossen, den Parkplatz, Alter Friedhofsweg am ehemaligen Sängerheim, Gemarkung Waldbröl, Flur 76, Flurstück 482, einzuziehen.

 

Die Fläche des Parkplatzes, die eingezogen wird, ist in dem beigefügten Lageplan gekennzeichnet.

 

Um Gelegenheit Einwendungen zu erheben, wurde die Absicht, den Parkplatz einzuziehen am 24.07.2019 im Lokalanzeiger öffentlich bekannt gemacht. In der Zeit vom 25.07.2019 bis 25.10.2019 hat im Bauamt der Marktstadt Waldbröl ein Lageplan, in dem die einzuziehende Fläche des Parkplatzes gekennzeichnet war, zur Einsicht bereit gelegen. Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung des Parkplatzes wurden nicht erhoben.

 

Die Einziehung des Parkplatzes am ehemaligen Sängerheim, Alter Friedhofweg wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Einziehung wird am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

 

Mit der Einziehung entfallen gemäß § 7 Abs. 7 StrWG NRW der Gemeingebrauch nach § 14 StrWG NRW, der Straßenanliegergebrauch und die widerruflichen Sondernutzungen nach §§ 18 ff. StrWG NRW.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Einziehungsverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligen eine Ausfertigung erhalten können.

Die Klage kann auch in elektronischer Form eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden.

Hinweis:

Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das allgemein bekannte – bisher einer Klage vorgeschaltete – Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Prozesskosten kann es vor Klageerhebung sinnvoll sein, sich zunächst mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so Unstimmigkeiten oder Unklarheiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist wird durch ein derartiges Vorgehen allerdings nicht verlängert.

 

Waldbröl, den 18. Dezember 2019

gez.

Koester

Bürgermeister