Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)

Bußgeldkatalog im Zusammenhang mit der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)

Freitag, 27.03.2020

Verstöße gegen die CoronaSChVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt zu ahnden:

                                                                                I.

Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. der CoronaSchVO einzu- ordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind

  • vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reise- rückkehrer aus Risikogebieten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 CoronaSchVO
  • vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen (§ 12 CoronaSchVO), falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als 10 Perso- nen besteht, und
  • vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veran- staltungen/Versammlungen durchzuführen (§ 2 Abs. 4 CoronaSchVO für öffent- liche Veranstaltungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; § 11 Abs. 1 CoronaSchVO allgemein für Veranstaltungen und Versammlungen)

                                                                                   II.

Alle anderen Verstöße gegen die CoronaSchVO sind als Ordnungswidrigkeiten wie folgt zu ahnden.

CoronaSchVO

Verstoß

Adressat des
Bußgeldbe- scheids

Regelsatz in Euro

§ 2 Abs. 1

Trotz Vorhandenseins des notwen- digen Materials keine Sicherstel- lung der erforderlichen Maßnah-
men im Sinne der Vorschrift

Einrichtungsleitung

2.000 Euro

§ 2 Abs. 2 S. 1

Verstoß gegen das Besuchsverbot

Besucherin/ Besucher

200 Euro

§ 2 Abs. 2 S. 2

Nichtbeachtung der Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneu-
nterweisung des § 2 Abs. 2 S. 2

Einrichtungsleitung

800 Euro

§ 2 Abs. 3

Unzulässiger Betrieb der in Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen ohne die Zugangsbeschränkung
nach Satz 2

Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft

2.000 Euro

§ 2 Abs. 4

Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung

Teilnehmende Per- son

400 Euro

§ 3 Abs. 1 Nr. 1

Betrieb einer der genannten Ein- richtungen

Person, die die Entscheidung über
Öffnung trifft

5.000 Euro

§ 3 Abs. 1 Nr. 2

Betrieb einer der genannten Ein- richtungen

Person, die die Entscheidung über
Öffnung trifft

4.000 Euro

§ 3 Abs. 1 Nr. 3

Betrieb einer der genannten Ein- richtungen

Person, die die
Entscheidung über Öffnung trifft

5.000 Euro

§ 3 Abs. 1 Nr. 4

Betrieb einer der genannten Ein- richtungen bzw. Unterlassen einer Sperrung der Anlagen mit regelmä- ßiger Kontrolle

Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft bzw. für Sperrung/Kon- trolle verantwort-
lich ist

4.000 Euro

§ 3 Abs. 1 Nr. 5

Betrieb einer der genannten Ein- richtungen

Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft

2.500 Euro

§ 3 Abs. 1 Nr. 6

Betrieb einer der genannten Ein- richtungen

Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft

5.000 Euro

§ 3 Abs. 1 Nr. 7

Betrieb einer der genannten Ein- richtungen

Person, die die Entscheidung über
Öffnung trifft

5.000 Euro

§ 3 Abs. 2

Organisation von Sportveranstal- tungen bzw. Zusammenkünften

Organisator, bei jur. Personen Ge-
schäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 3 Abs. 2

Teilnahme an Sportveranstaltun- gen oder Zusammenkünften

Teilnehmende Per- son

250 Euro

§ 4

Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Vor-
schrift

Einrichtungsleitung

1.000 Euro

§ 5 Abs. 1 S. 2

Überschreitung der dort angegebe- nen Personenzahl

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.

500 -1.000
Euro je nach Geschäfts- größe

§ 5 Abs. 2

Teilnahme als Anbieter auf einem
Wochenmarkt mit unzulässigem Warenangebot

Inhaber des Markt- standes

500 Euro

§ 5 Abs. 3

Einlass anderer als der in Satz 1 genannten Personen ohne ent- sprechende Schutzvorkehrungen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.

2.000 Euro

§ 5 Abs. 4 S. 1

Betrieb von nicht unter § 5 Abs. 1 bis 3 fallenden Verkaufsstellen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.

2.500 Euro

§ 5 Abs. 4 S. 2

Verstoß gegen den Grundsatz der kontaktlosen Abholung bestellter Waren

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.

500 Euro

§ 5 Abs. 5

Verstoß gegen das Verkaufsverbot

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.

2.000 Euro

§ 5 Abs. 6

Nichtumsetzung der dort normier- ten Maßnahmen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.

1.000 Euro

§ 7 Abs. 2  S. 1

Verstoß gegen das Verkaufsverbot

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.

2.000 Euro

§ 7 Abs. 2 S. 2

Nichtbeachtung der normierten Si- cherheitsvorkehrungen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.

1.000 Euro

§ 7 Abs. 3 S. 1

Erbringung der dort genannten Dienst-/ Handwerksleistungen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.

2.000 Euro

§ 7 Abs. 3 S. 2
und S. 3

Leistungserbringung ohne Nach- weis der medizinischen Notwen- digkeit bzw. Leistungserbringung
ohne Schutzmaßnahmen

Person, die die Dienst- oder Hand- werksleistung er-
bringt

1.000 Euro

§ 8 Alt. 1

Vorhalten von Übernachtungsan- geboten

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.

4.000 Euro

§ 8 Alt. 2

Angebot von Reisebusreisen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.

4.000 Euro

§ 9 Abs. 1 S. 1

Betrieb einer dort genannten gast- ronomischen Einrichtung

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.

4.000 Euro

§ 9 Abs. 1 S. 2

Betrieb trotz Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvor- kehrungen

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.

1.000 Euro

§ 9 Abs. 2 S. 1

Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände im Rahmen des Außer- hausverkaufs

Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung
o.ä.

1.000 Euro

§ 9 Abs. 2 S. 2

Verzehr von Außerhaus-Speisen und Getränken im Umkreis von weniger als 50 Metern der gastro-
nomischen Einrichtung

Kundin, Kunde

200 Euro

§ 10

Zugang zu einem Einkaufszent- rum, in welchem sich keine der aufgeführten Einrichtungen befin-
det

Kundin, Kunde

400 Euro

§ 10

Zugang zu einem Einkaufszentrum zu einem anderen als dem in § 10 gestatteten Zweck

Kundin, Kunde

400 Euro

§ 11 Abs. 1 S. 1

Teilnahme an einer Veranstaltung oder Versammlung, die nicht unter die in § 11 Abs. 2 und 3 genannten Versammlungen/Veranstaltungen
fällt

Teilnehmende Per- son

400 Euro

§ 11 Abs. 1 S. 2

Nichteinhaltung der  Hygiene- und infektionsschutzvorgaben

Veranstalter, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä.

1.000 Euro

§ 12 Abs. 1

Zusammenkünfte und Ansammlun- gen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, die nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände fallen
(bei mehr als 10 Personen: Straftat
(s.o.))

Jede/r Beteiligte

200 Euro

§ 12 Abs. 2 S. 1

Picknicken für jeden Beteiligten

Jede/r Beteiligte

250 Euro

§ 12 Abs. 2 S. 1

Grillen für jeden Beteiligten

Jede/r Beteiligte

250 Euro

§ 12 Abs. 2 S. 2

Verstoß gegen eine Anordnung i. S. d. § 12 Abs. 2 S. 2

Jede/r Beteiligte

500 Euro

Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehr- maligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 3, 5, 8, 9 Abs. 1 S. 1 kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (scil.: eine juristische Person oder die Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person o- der die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.