Verstöße gegen die CoronaSChVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt zu ahnden:
I.
Als Straftaten gemäß §§ 75, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG i. V. m. der CoronaSchVO einzu- ordnen und an die Strafverfolgungsbehörden abzugeben sind
- vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reise- rückkehrer aus Risikogebieten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 CoronaSchVO
- vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen (§ 12 CoronaSchVO), falls die Ansammlung/Zusammenkunft aus mehr als 10 Perso- nen besteht, und
- vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen das Verbot, (öffentliche) Veran- staltungen/Versammlungen durchzuführen (§ 2 Abs. 4 CoronaSchVO für öffent- liche Veranstaltungen in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen; § 11 Abs. 1 CoronaSchVO allgemein für Veranstaltungen und Versammlungen)
II.
Alle anderen Verstöße gegen die CoronaSchVO sind als Ordnungswidrigkeiten wie folgt zu ahnden.
CoronaSchVO |
Verstoß |
Adressat des |
Regelsatz in Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 2 Abs. 1 |
Trotz Vorhandenseins des notwen- digen Materials keine Sicherstel- lung der erforderlichen Maßnah- |
Einrichtungsleitung |
2.000 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 2 Abs. 2 S. 1 |
Verstoß gegen das Besuchsverbot |
Besucherin/ Besucher |
200 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 2 Abs. 2 S. 2 |
Nichtbeachtung der Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneu- |
Einrichtungsleitung |
800 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 2 Abs. 3 |
Unzulässiger Betrieb der in Abs. 3 Satz 1 genannten Einrichtungen ohne die Zugangsbeschränkung |
Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft |
2.000 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 2 Abs. 4 |
Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung |
Teilnehmende Per- son |
400 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 |
Betrieb einer der genannten Ein- richtungen |
Person, die die Entscheidung über |
5.000 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 |
Betrieb einer der genannten Ein- richtungen |
Person, die die Entscheidung über |
4.000 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Abs. 1 Nr. 3 |
Betrieb einer der genannten Ein- richtungen |
Person, die die |
5.000 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 |
Betrieb einer der genannten Ein- richtungen bzw. Unterlassen einer Sperrung der Anlagen mit regelmä- ßiger Kontrolle |
Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft bzw. für Sperrung/Kon- trolle verantwort- |
4.000 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 |
Betrieb einer der genannten Ein- richtungen |
Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft |
2.500 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Abs. 1 Nr. 6 |
Betrieb einer der genannten Ein- richtungen |
Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft |
5.000 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Abs. 1 Nr. 7 |
Betrieb einer der genannten Ein- richtungen |
Person, die die Entscheidung über |
5.000 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Abs. 2 |
Organisation von Sportveranstal- tungen bzw. Zusammenkünften |
Organisator, bei jur. Personen Ge- |
1.000 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Abs. 2 |
Teilnahme an Sportveranstaltun- gen oder Zusammenkünften |
Teilnehmende Per- son |
250 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 4 |
Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Vor- |
Einrichtungsleitung |
1.000 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 5 Abs. 1 S. 2 |
Überschreitung der dort angegebe- nen Personenzahl |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
500 -1.000 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 5 Abs. 2 |
Teilnahme als Anbieter auf einem |
Inhaber des Markt- standes |
500 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 5 Abs. 3 |
Einlass anderer als der in Satz 1 genannten Personen ohne ent- sprechende Schutzvorkehrungen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
2.000 Euro |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Diese Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehr- maligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 3, 5, 8, 9 Abs. 1 S. 1 kann im Wiederholungsfalle eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (scil.: eine juristische Person oder die Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person o- der die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.