Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 13. Mai 2012

Rot angekreuztes Auswahlfeld auf einem Wahlschein

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landtagswahl am 13. Mai 2012

Montag, 16.04.2012

1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stadt Waldbröl wird in der Zeit vom 23.  bis 27. April 2012  während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag bis Freitag in der Zeit von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr,
Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr 
im Rathaus der Stadt Waldbröl, Zimmer A14, Nümbrechter Str. 19, 51545 Waldbröl 
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes NRW eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom   23. bis 27. April 2012,  spätestens am  27. April 2012  bis 12.00 Uhr beim Bürgermeister der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Str. 19, 51545 Waldbröl,  Einspruch  einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum  22. April 2012 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis – 24 Oberbergischer Kreis II – durch die   Stimmabgabe  in einem beliebigen  Stimmbezirk  dieses Wahlkreises oder durch   Briefwahl  teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1  jede/r in das Wählerverzeichnis  eingetragene/r  Wahlberechtigte/r.       
5.2  ein/e nicht  in das Wählerverzeichnis  eingetragene/r  Wahlberechtigte/r
a)´wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 27. April 2012) versäumt hat,
b) er/sie aus einem von ihm/ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
c) wenn seine/ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis entstanden ist oder sich herausstellt.
6. Wahlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 11. Mai 2012, 18.00 Uhr,  beim Bürgermeister (Wahlamt) mündlich oder schriftlich  beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr,  gestellt werden. 
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum  Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr,  ein neuer Wahlschein erteilt werden. 
Nicht eingetragene Wahlberechtigte können unter den in Ziffer 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Voraussetzungen den Antrag noch am  Wahltage, bis 15.00 Uhr,  stellen.
Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer  schriftlichen Vollmacht  nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. 
7. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
– einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen, mit der Anschrift des Bürgermeisters versehenen roten Wahlbriefumschlag und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Bürgermeister vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag.
Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Bürgermeister absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie der/die Wähler/in die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Waldbröl, den 04. April 2012
Stadt Waldbröl
Die Bürgermeisterin
gez. Koester

Kategorien: Sonstiges | Verwaltung