Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrats / der Landrätin in der Stadt Waldbröl am 13. Sept. 2015

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Landrats / der Landrätin in der Stadt Waldbröl am 13. Sept. 2015

Freitag, 07.08.2015

1. Das Wählerverzeichnis der STADT WALDBRÖL zur Wahl des Landrats / der Landrätin wird in der Zeit vom 24. Aug. 2015 bis 28. Aug. 2015 während der allgemeinen Öffnungszeiten
Montag bis Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
Montag bis Mittwoch von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr,
Donnerstag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
im Bürgerbüro der Stadt Waldbröl, Zimmer B39, Nümbrechter Straße 18, 51545 Waldbröl
für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 28. August 2015 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeister der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. August 2015 eine Wahlbenachrichtigung für die Landratswahl sowie für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Stichwahl.
Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Landratswahl.
In der Wahlbenachrichtigung sind der Wahlbezirk/Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.
Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein für die Wahl des Landrats / der Landrätin hat, kann an der Wahl im Oberbergischen Kreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Auf Antrag erhalten Wahlscheine und Briefwahlunterlagen

  • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte und
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 23. Aug. 2015 oder die Einspruchsfrist bis zum 28. Aug. 2015 versäumt haben,
b) wenn das Recht auf Teilnahme an den Wahlen erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist,
c) wenn das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Für die Wahl des Landrats / der Landrätin werden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte noch bis zum 16. Tag vor der Wahl (28. Aug. 2015) von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sich ihre Wahlberechtigung bis zu diesem Tag durch Eintragung in das Melderegister herausstellt.
Wahlscheine können mündlich oder schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

  • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 11. Sept. 2015, 18.00 Uhr. Im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, ist eine Eintragung noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr möglich. Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen die beantragten Wahlscheine nicht zugegangen sind, können bis zum Tag vor der Wahl, 12. Sept. 2015, 12.00 Uhr, neue Wahlscheine beantragen.
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber die oben unter a) bis c) genannten Voraussetzungen erfüllen, bis zum Wahltag, 15.00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die mindestens 16 Jahre alt sein muss.
6. Mit dem Wahlschein für die Landratswahl erhalten die Wahlberechtigten
1. einen Stimmzettel
für die Landratswahl: weiß,
2. den für die Wahl amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
3. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der
Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist
und
ein Merkblatt für die Briefwahl
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Entgegennahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Entgegennahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln und den Wahlscheinen so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass
der Wahlbrief für die Landratswahl dort spätestens am Wahltag bis 16.00 Uhr, eingeht.
Später eingehende Wahlbriefe werden bei der Wahl nicht berücksichtigt.
Nähere Hinweise zur Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Die Wahlbriefe können auch bei den auf dem Wahlbrief angegebenen Stellen abgegeben werden.
Waldbröl, den 29. Juli 2015 Stadt Waldbröl
Der Wahlleiter
Koester
Bürgermeister