Ausführungsanordnung Flurbereinigung Windeck II

Ausführungsanordnung Flurbereinigung Windeck II

Freitag, 10.04.2015

In der Flurbereinigung Windeck II wird hiermit gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz – FlurbG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) – die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.
1. Mit Wirkung vom 30.04.2015 tritt der im Flurbereinigungsplan und dessen Nachträgen vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Damit tritt die im Flurbereinigungsplan enthaltene Neuordnung des Eigentums und der sonstigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verhältnisse in Kraft.
2. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die neue Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Abs. 1 FlurbG).
3. Der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung an den durch den Flurbereinigungsplan ausgewiesenen neuen Grundstücken erfolgte bereits durch die vorläufige Besitzeinweisung vom 23.08.2008, die Ergänzungsanordnungen zur vorläufigen Besitzeinweisung vom 11.08.2011, 15.08.2012 und 15.07.2014 sowie durch einvernehmliche Regelungen mit den Beteiligten.
4. Innerhalb von 3 Monaten, vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Verwaltungsaktes an gerechnet, können mangels einer Einigung zwi- schen den Vertragspartnern bei der Bezirksregierung Köln folgende Festset- zungen gemäß § 71 FlurbG beantragt werden:
a) angemessene Verzinsung einer vom Eigentümer zu leistenden Aus- gleichszahlung durch den Nießbraucher (§ 69 Satz 2 FlurbG);
b) Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder anderweitiger Aus- gleich infolge eines Wertunterschiedes zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz (§ 70 Abs. 1 FlurbG);
c) Auflösung des Pachtverhältnisses infolge wesentlicher Erschwernis der Bewirtschaftung des neuen Pachtbesitzes (§ 70 Abs. 2 FlurbG).
Die Anträge zu a) und b) können von beiden Vertragspartnern, der Antrag zu c)
kann nur vom Pächter gestellt werden.
Der Einleitungsbeschluss der Flurbereinigung Windeck II wurde seinerzeit bei den Gemeinden Windeck, Eitorf, Ruppichteroth und Morsbach sowie der Stadt Waldbröl öffentlich bekannt gemacht.
G r ü n d e
Der Erlass der Ausführungsanordnung ist gemäß § 61 FlurbG zulässig und gerechtfertigt. Der Flurbereinigungsplan und dessen Nachträge sind bestandskräftig und unanfechtbar geworden.
Aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes und damit des Eintritts in den neuen Rechtszustandes würden erhebliche Nachteile erwachsen, da die Teilnehmer eigentumsrechtlich weiterhin nicht über die Abfindungsgrundstücke verfügen können. Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan wurden zwischenzeitlich ausgeräumt. Aus diesen Gründen entspricht es dem pflichtgemäßen Ermessen, die Ausführungsanordnung zu erlassen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
Blumenthalstraße 33, 50670 Köln
unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen.
Sofern Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung verfügen, können Sie den Rechtsbehelf auch elektronisch einlegen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite www.bezreg-koeln.nrw.de“>www.egvp.de aufgeführt.
· Falls die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Im Auftrag
gez.
Frauenrath
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internet – Seite der Bezirksregierung Köln
www.bezreg-koeln.nrw.de/leistungen/verfahren/flurbereinigungsverfahren/windeck II
veröffentlicht.
Bezirksregierung Köln
– Dezernat 33 –
Blumenthalstraße 33
Tel. – Nr. 0221/ 147 – 2033
Fax – Nr. 0221/ 147 – 4181
Flurbereinigung Windeck II
Az.: 33.41 – 17 88 2 –
50670 Köln, den 10.03.2015