Aufhebung von Allgemeinverfügungen der Marktstadt Waldbröl

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Aufhebung von Allgemeinverfügungen der Marktstadt Waldbröl

Mittwoch, 18.03.2020

Hiermit hebe ich die Allgemeinverfügungen der Marktstadt Waldbröl vom 16.3.2020 und 17.3.2020 zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz- IfSG) mit Wirkung vom 18.3.2020, 24:00 Uhr auf.
Begründung:
In der Eigenschaft als untere Gesundheitsbehörde hat der Oberbergische Kreis, der Landrat, Moltkestraße 42, 51643 Gummersbach, eine Allgemeinverfügung gemäß § 16 Abs. 7 IfSG veröffentlicht. Aus Gründen der Eilbedürftigkeit und der Notwendigkeit, für das Kreisgebiet einheitliche Regelungen zu erlassen, ist die Zuständigkeit des Oberbergischen Kreises gegeben und es liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Allgemeinverfügung durch den Oberbergischen Kreis vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Buchstabe a) Ordnungsbehördengesetz (OBG) hat der Oberbergische Kreis als Aufsichtsbehörde gemäß § 7 Abs. 1 OBG die Marktstadt Waldbröl, Die Bürgermeisterin, Nümbrechterstraße 19 – 21, 51545 Waldbröl, angewiesen, bereits bekannt gemachte Allgemeinverfügungen zum gleichen Regelungsgegenstand unverzüglich aufzuheben.
Die Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises tritt am 19.3.2020 0:00 Uhr in Kraft.
Die Allgemeinverfügungen der Marktstadt Waldbröl vom 16.03.2020 und 17.03.2020 treten am 18.03.2020, 24:00 Uhr, außer Kraft.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Waldbröl, den 18.3.2020
gez.
Peter Koester
Bürgermeister

Allgemeinverfügungen des Oberbergischen Kreises

  • Öffnet externen Link in neuem FensterAllgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises vom 18.03.2020 zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)