Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Marktstadt Waldbröl bei Einsätzen der Feuerwehr vom 08.10.2020

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Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Marktstadt Waldbröl bei Einsätzen der Feuerwehr vom 08.10.2020

Dienstag, 13.10.2020

Der Rat der Marktstadt Waldbröl hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 / GV NRW S. 666 / SGV NW 2023) in der aktuell gültigen Fassung, § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, in seiner Sitzung am 07.10.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Leistungen der Feuerwehr

(1) Die Marktstadt Waldbröl unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG).

(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.

(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.

§ 2
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten

(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen

Kosten verlangt:

1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,

2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und Sondereinsatzmittel,

3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,

4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,

5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist

6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,

7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,

8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,

9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.

(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.

(4) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und für freiwillige Leistungen.

(5) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.

§ 3
Berechnungsgrundlage

(1) Der Kostenersatz und die Entgelte für Personal, Fahrzeuge und Geräte werden nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen berechnet. Es können Pauschalbeträge festgelegt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten.

(2) Soweit der Kostenersatz bzw. die Entgelte nach Stunden zu berechnen sind, wird der Zeitraum von der Alarmierung bis zum Einsatzende in Ansatz gebracht. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. Für jede angefangene Viertelstunde wird ein Viertel des im Kosten- / Entgelttarif aufgeführten Stundensatzes berechnet. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.

(3) Die Höhe des Kostenersatzes und der Entgelte bestimmt sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Für die Beauftragung privater Unternehmen und / oder Hilfsorganisationen wird

Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes

richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.

(5) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.

§ 4
Kosten- und Entgeltschuldner

(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 2 Abs. 4 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei Entgelten für freiwillige Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Entstehung, Fälligkeit und Vorausleistungen

(1) Die Kostenersatzansprüche nach § 2 und der Entgeltanspruch nach § 2 Abs. 4 entstehen mit Beendigung der jeweiligen Leistungen. Sie werden mit der Bekanntgabe des Kostenersatz- oder Entgeltbescheides fällig, wenn im Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

(2) Die Leistungen nach § 2 Abs. 4 können von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.

§ 6
Haftung

Die Marktstadt Waldbröl haftet bei der Erbringung von freiwilligen Leistungen gemäß § 1 (3) dieser Satzung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 7
Inkrafttreten

a. Diese Satzung tritt am 19.10.2020 in Kraft.

b. Gleichzeitig tritt die Kostenersatz- und Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr in der Marktstadt Waldbröl i. d. F. vom 01.07.2016 außer Kraft.

 

 

Kostentarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
bei Einsätzen der Feuerwehr

Anlage zu § 3

A. Personalgebühren

Für den Einsatz eines Feuerwehrmannes ohne Rücksicht auf Dienstgrad und Dienststellung 5,91 € pro Viertelstunde.

B. Gebühren für Fahrzeuge ausschließlich der Besatzung

Fahrzeugart Standort Kosten je 1/4 Arbeitsstunde 2020
MAN/Schmitz GWG II 11.54.1 GM-2862 Waldbröl 190,96 €
IVECO/Magirus DLK 23/12 11.33.1 GM-2535 Waldbröl 33,02 €
VW MTF GM-WB 8001 Waldbröl 33,28 €
VW Einsatzleitfahrzeug ELF 1 GM-WB 8002 2110/243 Waldbröl 22,68 €
MAN – GM 2743 Waldbröl 40,71 €
KdoW GM-WB-112 Waldbröl 6,99 €
Kress Monitor Waldbröl 13,20 €
TLF GM-WB 8003 Waldbröl 12,95 €
GW_L 2 GM-WB 8004 Waldbröl 39,46 €
Löschfahrzeug GM-2128 Geilenkausen 66,95 €
VW-Transporter GM-WB-8021 Geilenkausen 54,96 €
IVECO LF 8/6 11.42.4 GM-2937 Heide 28,17 €
Ford/Pütting ELW 11.11.4 GM-2149 Heide 32,23 €
IVECO/Lentner SW 2000 11.63.4 NRW 8-4763 Heide 14,04 €
MAN/Ziegler TLF 16/24 11.21.2 GM-2524 Thierseifen 15,51 €
Ziegler LF GM-2418 Thierseifen 20,12 €
VW Mannschaftstransportwagen GM-WB 8016 2410/94 Thierseifen 9,21 €

C. Gebühren für Verbrauchsmaterialien

Materialien, die durch die Eigenart des Einsatzes zerstört oder dort verbraucht werden, berechnen sich nach dem Selbstkostenpreis für die Wiederbeschaffung und Entsorgung.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten in der Marktstadt Waldbröl bei Einsätzen der Feuerwehr wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), in der aktuell gültigen Fassung, wird auf folgende Rechtsfolgen hingewiesen:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) kann gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, 08.10.2020
Gez.
(Koester)