Veröffentlichungspflicht nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Veröffentlichungspflicht nach § 16 Korruptionsbekämpfungsgesetz

Donnerstag, 09.07.2020

Gemäß § 16 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16.12.2004) geben die Mitglieder des Rates der Stadt Waldbröl sowie die sachkundigen Bürger gemäß § 43 Abs. 3 Gemeindeordnung gegenüber dem Bürgermeister und der Bürgermeister gegenüber dem Leiter der Aufsichtsbehörde schriftlich Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit und ihre Mitgliedschaft in Organen und Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Unternehmen. Die Angaben sind nach § 16 Satz 3 des Gesetzes in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Hierzu liegt eine Zusammenstellung der Angaben in der Zeit vom 20.7.2020 bis 17.08.2020 im historischen Rathaus, Nümbrechter Straße 19, Fachbereich I, Zimmer A 1.1, während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Waldbröl, den 9.7.2020
Gez.: Koester
Bürgermeister