Verstöße gegen die CoronaSchVO sind seitens der zuständigen Behörden wie folgt als Ordnungswidrigkeit zu ahnden:
I.
Die folgenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstöße gegen Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO, die Ordnungswidrigkeiten darstellen, ohne dass es einer voran- gehenden Anordnung, den Verstoß zu beenden, bedarf (§ 16 Absatz 2 und 3 CoronaSchVO), sind wie folgt zu ahnden:
CoronaSchVO |
Verstoß |
Adressat des Bußgeld- |
Regelsatz |
§ 2 Abs. 1 |
Keine Sicherstellung der erforderli- chen Maßnahmen im Sinne der Vor- schrift trotz Vorhandenseins des |
Einrichtungsleitung |
2.000 Euro |
§ 2 Abs. 2 S. 1 |
Verstoß gegen das Besuchsverbot |
Besucherin/ Besucher |
200 Euro |
§ 2 Abs. 2 S. 2 |
Nichtbeachtung der Vorgaben zu |
Einrichtungsleitung |
800 Euro |
§ 2 Abs. 3 S. 1 |
Unzulässiger Betrieb einer in Satz 1 genannten Einrichtung |
Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft |
2.000 Euro |
§ 2 Abs. 3 S. 2 |
Betrieb ohne die in Satz 2 genann- ten Zugangsbeschränkungen oder ohne Umsetzung der dort vorge- |
Einrichtungsleitung |
2.000 Euro |
§ 2 Abs. 4 |
Durchführung einer öffentlichen Ver- anstaltung |
Veranstalter |
1.000 Euro |
§ 2 Abs. 4 |
Teilnahme an einer öffentlichen Ver- anstaltung |
Teilnehmende Per- son |
400 Euro |
§ 3 Abs. 1 Nr. 1, |
Betrieb einer der genannten Einrich- tungen oder Begegnungsstätten |
Person, die die |
5.000 Euro |
§ 3 Abs. 1 Nr. 4 |
Betrieb einer der genannten Einrich- tungen oder Begegnungsstätten bzw. Unterlassen einer Sperrung der Anlagen mit regelmäßiger Kon- trolle |
Person, die die Entscheidung über Öffnung trifft bzw. für Sperrung/Kon- trolle verantwort- |
2.500 Euro |
§ 3 Abs. 2 S. 1 |
Durchführung von Sportveranstal- tungen oder Zusammenkünften |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- |
1.000 Euro |
§ 3 Abs. 2 S. 1 |
Teilnahme an Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften |
Teilnehmende Per- son |
250 Euro |
§ 4 |
Unterlassen der erforderlichen Maß- nahmen im Sinne der Vorschrift |
Einrichtungsleitung |
1.000 Euro |
§ 5 Abs. 2 |
Veranstaltung eines Wochenmark- tes mit einem unzulässigen Markt- |
Veranstalter, bei jur. Personen Ge- |
2.500 Euro |
§ 5 Abs. 2 |
Teilnahme an einem Wochenmarkt mit unzulässigem Marktstand |
Inhaber, Inhaberin des Marktstandes |
500 Euro |
§ 5 Abs. 3 S. 2 |
Einlass ohne geeignete Schutzvor- kehrungen in einen Bau- oder Gar- tenbaumarkt |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
2.500- |
§ 5 Abs. 3 S. 2 |
Einlass ohne geeignete Schutzvor- kehrungen in ein Floristikgeschäft |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500-1.000 |
§ 5 Abs. 4 S. 1 |
Betrieb von nicht unter § 5 Abs. 1 o- der 3 fallenden Verkaufsstellen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
2.500 Euro |
§ 5 Abs. 4 S. 2 |
Verstoß gegen den Grundsatz der kontaktlosen Abholung bestellter Waren |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500-1.000 |
§ 5 Abs. 5 |
Verstoß gegen das Verkaufsverbot |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
2.000 Euro |
§ 5 Abs. 6 |
Nichtumsetzung der dort vorge- schriebenen Maßnahmen, insbe- sondere Überschreitung der dort an- gegebenen Personenzahl |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500-1.000 |
§ 5 Abs. 7 |
Verzehr von Lebensmitteln im Um- kreis von 50 Metern um diejenige Verkaufsstelle, in der die Lebensmit- |
Kundin, Kunde |
200 Euro |
§ 7 Abs. 2 S. 1 |
Verstoß gegen das Verkaufsverbot |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
2.000 Euro |
§ 7 Abs. 2 S. 2 |
Nichtumsetzung der vorgeschriebe- nen Maßnahmen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
500-1.000 |
§ 7 Abs. 3 S. 1 |
Erbringung der dort genannten Dienst-/ Handwerksleistungen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
2.000 Euro |
§ 7 Abs. 3 S. 2 |
Leistungserbringung ohne geeig- nete ärztliche Bestätigung |
Person, die die Dienst- oder Hand- werksleistung er- |
1.000 Euro |
§ 7 Abs. 3 S. 2 |
Leistungserbringung, die nicht zur Versorgung dringend geboten ist |
Person, die die Dienst- oder Hand- werksleistung er- |
1.000 Euro |
§ 7 Abs. 3 S. 3 |
Leistungserbringung, ohne die allge- meinen Hygiene- und Infektions- schutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbrin- |
Person, die die Dienst- oder Hand- werksleistung er- bringt |
1.000 Euro |
§ 8 |
Durchführung eines Übernachtungs- angebots zu touristischen Zwecken |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
4.000 Euro |
§ 8 |
Wahrnehmung eines Übernach- tungsangebots zu touristischen |
Touristin, Tourist |
500 Euro |
§ 8 |
Durchführung einer Reisebusreise |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung o.ä. |
4.000 Euro |
§ 8 |
Teilnahme an einer Reisebusreise |
Teilnehmende Per- son |
500 Euro |
§ 9 Abs. 1 S. 1 |
Betrieb einer dort genannten gastro- nomischen Einrichtung |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
4.000 Euro |
§ 9 Abs. 1 S. 2 |
Nichtumsetzung der vorgeschriebe- nen Maßnahmen |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
1.000 Euro |
§ 9 Abs. 2 S. 2 |
Nichtumsetzung der vorgeschriebe- nen Maßnahmen beim Außer-Haus- Verkauf |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
1.000 Euro |
§ 9 Abs. 2 S. 3 |
Duldung des Verzehrs im zu der gastronomischen Einrichtung gehö- renden Innen- oder Außenbereich |
Betriebsinhaber, bei jur. Personen Geschäftsführung |
1.000 Euro |
§ 9 Abs. 2 S. 3 |
Verzehr von Speisen oder Geträn- ken im Umkreis von 50 Metern um diejenige gastronomische Einrich- tung, in der die Speisen erworben |
Kundin, Kunde |
200 Euro |
§ 10 |
Zugangsgewährung zu einem Ein- kaufszentrum usw., in welchem sich keine zulässige Einrichtung befindet |
Inhaber des Ein- kaufszentrums usw., bei jur. Per- sonen Geschäfts- |
2.000 Euro |
§ 10 |
Besuch eines Einkaufszentrums usw. zu einem anderen Zweck, als eine der zulässigen Einrichtungen |
Besucherin, Be- such |
400 Euro |
§ 11 Abs. 1 |
Durchführung einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung |
Veranstalter bzw. Organisator, bei jur. Personen Ge- |
1.000 Euro |
§ 11 Abs. 1 |
Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung |
Teilnehmende Per- son |
400 Euro |
§ 11 Abs. 2 |
Nichtumsetzung der vorgeschriebe- nen Maßnahmen |
Veranstalter, bei jur. Personen Ge- schäftsführung o.ä. |
1.000 Euro |
§ 12 Abs. 1 |
Zusammenkünfte oder Ansammlun- gen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen, die nicht unter die normierten Ausnahmetatbestände |
Jede/r Beteiligte |
200 Euro |
§ 12 Abs. 3 |
Picknicken oder Grillen auf öffentli- chen Plätzen oder Anlagen |
Jede/r Beteiligte |
250 Euro |
II.
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen alle anderen, nicht unter Ziffer I aufge- führten Ge- oder Verbote in der CoronaSchVO stellen Ordnungswidrigkeiten dar, falls eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet wird (§ 16 Absatz 4 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgeset- zes).
Derartige Verstöße sind mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 500 Euro zu ahnden.
III.
Die nach dem Landesrecht für Anordnungen nach § 28 Absatz 1 IfSG zuständigen Behörden, namentlich die örtlichen Ordnungsbehörden, können weitergehende Anord- nungen erlassen, wenn diese der CoronaSchVO nicht widersprechen (vgl. § 13 CoronaSchVO), insbesondere können sie generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte aussprechen (vgl. § 12 Absatz 2 CoronaSchVO) und bestimmte Ver- haltensweisen im öffentlichen Raum generell untersagen (vgl. § 12 Absatz 3 Satz 2 CoronaSchVO). Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Ge- setzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen solche vollziehbaren Anordnungen stel- len ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar (§ 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit
§ 28 Absatz 1 IfSG).
Soweit generelle Betretungsverbote für bestimmte öffentliche Orte im Sinne von § 12 Absatz 2 CoronaSchVO oder generelle Untersagungen von bestimmten Verhaltens- weisen im öffentlichen Raum betroffen sind, sind Verstöße mit einer Geldbuße in Höhe eines Regelsatzes von 250 Euro zu ahnden. Im Übrigen werden keine Regelsätze festgelegt.
IV.
Die unter Ziffer I, II und III genannten Regelsätze gelten für einen Erstverstoß. Sie sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln; davon abwei- chend kann in den Fällen der §§ 3, 5, 8, 9 Absatz 1 Satz 1 im Wiederholungsfalle eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro verhängt werden.
Wird bei einem Verstoß gegen eine unter Ziffer I aufgeführte Regelung der CoronaSchVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet, so ist der unter Ziffer I genannte Regelsatz zu verdoppeln. Zu beachten ist, dass die Missachtung einer solchen Anordnung im Falle eines Verstoßes gegen die Ge- oder Verbote des § 11 Absatz 1 oder des § 12 Absatz 1 CoronaSchVO zu- gleich eine Straftat darstellt (s. sogleich Ziffer V).
Wird durch eine Handlung gegen mehrere Tatbestände verstoßen, so ist das Bußgeld angemessen zu erhöhen, wobei die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden darf.
V.
Eine Straftat liegt nur in den Fällen des § 15 CoronaSchVO vor. Das ist der Fall, wenn bei einem Verstoß gegen die Ge- oder Verbote des § 11 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 CoronaSchVO zusätzlich eine vollziehbare Anordnung, den Verstoß zu beenden, missachtet wird.
Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Straf- gesetz angewendet, es sei denn, eine Strafe wird nicht verhängt (§ 21 OWiG). Daher erfolgt in diesen Fällen zunächst eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörde (Staats- anwaltschaft).
VI.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen (d.h. eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personenvereinigung) mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristi- sche Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die CoronaSchVO bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geld- buße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs- widrigkeit gezogen hat, übersteigen (§§ 30 Absatz 3 in Verbindung mit 17 Absatz 4 OWiG).