Allgemeinverfügung der Marktstadt Waldbröl vom 31.03.2020 zur Schließung der Schulen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Allgemeinverfügung der Marktstadt Waldbröl vom 31.03.2020 zur Schließung der Schulen zur Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz)

Donnerstag, 02.04.2020

Fortschreibung der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020

Gemäß §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 2, 33 Nr. 3 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) wird Ziffer 2 der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen wie folgt neu gefasst:
„2. Von der Schließung der Schulen nach Ziffer 1 sind ausgenommen:
a)  Betreuungsbedürftige Schülerinnen und Schüler in der Regel der Jahrgangsstufen 1 bis 6, für die eine gemäß den Erlassen (bezeichnet als „SchulMail“) des Ministeriums für Schule und Bildung angeordnete Vor-Ort-Betreuung (Notbetreuung) in den Schulräumlichkeiten sichergestellt werden muss, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten oder Arbeitsgestaltung (z.B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann, und die zur Vor-Ort-Betreuung erforderlichen Lehrkräfte und sonstigen Kräfte sowie
b)  Dienstkräfte der jeweiligen Schule zur Wahrnehmung dringend erforderlicher Dienstgeschäfte (Abnahme von Prüfungen, Dienstbesprechungen).
Betreuungsbedürftig im Sinne von Buchstabe a) ist, wer der Personensorge mindestens einer Person unterliegt, die der „Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen“ unterfällt und in ihrem jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist.
Die Notwendigkeit einer Betreuungsbedürftigkeit ist durch schriftliche Erklärung des oder der Personensorgeberechtigten und eine Bescheinigung des jeweiligen Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten gegenüber der Schulleitung nachgewiesen.“
Im Übrigen gilt die Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 weiter fort.  
Die Änderung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Begründung:
Diese Allgemeinverfügung erfolgt aufgrund der Fortschreibung der Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen im Land Nordrhein-Westfalen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 im Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 13.3.2020 durch die Weisung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 27.03.2020.
Mit der Neufassung der Ziffer 2 wird sichergestellt, dass eine Notbetreuung von Kindern einer Schlüsselperson auf Grundlage der „Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen“ ab sofort auch am Wochenende und während der gesamten Osterferien sichergestellt werden kann.
Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/ der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.
Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSD keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Ihren Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Peter Koester
(Bürgermeister)