Allgemeinverfügung der Marktstadt Waldbröl zum Verbot von Veranstaltungen und zur Anordnung weiterer kontaktreduzierender Maßnahmen im Stadtgebiet Waldbröl

Wappen der Stadt Waldbröl

Allgemeinverfügung der Marktstadt Waldbröl zum Verbot von Veranstaltungen und zur Anordnung weiterer kontaktreduzierender Maßnahmen im Stadtgebiet Waldbröl

Dienstag, 17.03.2020

Gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG) wird zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 folgende Allgemeinverfügung erlassen, mit der die Allgemeinverfügung zum Verbot öffentlicher Veranstaltungen und zur Anordnung weiterer kontaktreduzierender Maßnahmen im Stadtgebiet Waldbröl vom 17.03.2020 wie folgt neu gefasst wird:

  1. Jegliche Veranstaltung im Gebiet der Stadt Waldbröl ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur solche Veranstaltungen, die aus Gründen überwiegender öffentlicher Interessen notwendig sind, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen. Demonstrationen können im Einzelfall von diesem Verbot ausgenommen werden.
  2. Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind untersagt.
  3. Alle Angebote in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen sind einzustellen.
  4. Alle Fitnessstudios, Schwimmbäder (einschließlich sog. Spaßbäder), Saunen und ähnlichen Einrichtungen sind zu schließen.
  5. Alle Cafés, Bars, Kneipen, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos und Museen und ähnliche Einrichtungen sind unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder Eigentumsverhältnissen zu schließen.
  6. Alle Ausstellungen, Messen, Spezialmärkte im Sinne der Gewerbeordnung (GewO), Freizeit- und Tierparks, Indoor- und Outdoor-Freizeitaktivitäten, Spiel- und Bolzplätze sowie ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.
  7. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.
  8. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sind zu schließen.
  9. Der Zugang zu Restaurants, Speisegaststätten und Mensen sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich zu beschränken und nur unter strengen Auflagen (Aushänge mit Hinweisen zu Hygiene­maßnahmen, Hygienemaßnahmen, Reglementierung der Besucherzahl, Besucher­registrierung mit Kontaktdaten, Mindestabstände zwischen sämtlichen Tischen von 2 Metern) zu gestatten. Restaurants und Speisegaststätten dürfen nicht vor 6:00 Uhr öffnen und sind ab 15:00 Uhr zu schließen.
  10. Der Zugang zu Bibliotheken ist nur unter strengen Auflagen (Aushänge mit Hinweisen zu Hygienemaßnahmen, Hygienemaßnahmen, Reglementierung der Besucherzahl, Besucherregistrierung mit Kontaktdaten) zu gestatten. Dies gilt nicht für Bibliotheken an Hochschulen.
  11. Der Zugang zu Einrichtungshäusern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen, die mehr als 15 einzelne Geschäftsbetriebe umfassen ist zu beschränken und nur unter Auflagen zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs zu gestatten.
  12. Durch sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten – Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) sind Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen.
  13. Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Apotheken, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste sowie Geschäfte des Großhandels dürfen entgegen § 4 Abs. 2 LÖG NRW an Sonn- und Feiertagen von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr öffnen. Dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
  14. Reisebusreisen sind untersagt.
  15. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
  16. Reiserückkehrern aus durch das Robert-Koch-Institut festgelegten Risikogebieten ist es für die Dauer von 14 Tagen verboten, Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, sog. „Kinder­betreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden und betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VII (stationäre Erziehungshilfe) sowie Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitations­einrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen, Berufsschulen und Hochschulen zu betreten.
  17. Durch Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX und ähnliche Einrichtungen sind Maßnahmen zur Erschwerung des Eintrags des Coronavirus SARS-CoV-2, zum Schutz von Patienten und Personal sowie zur Einsparung von persönlicher Schutzausrüstung zu ergreifen. Insbesondere sind Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten/ Bewohner und Besucher zu schließen sowie Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche (maximal ein registrierter Besucher pro Patient/ Bewohner pro Tag mit Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung) auszusprechen. Davon ausgenommen sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, insbesondere Besuche auf Kinderstationen oder von Palliativpatienten.
  18. Die vorliegende Allgemeinverfügung tritt am 18.03.2020, 0:00 Uhr in Kraft und gilt bis einschließlich zum 19.04.2020, 24:00 Uhr.
  19. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Allgemeinverfügung wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG).

Begründung:

I.

Die durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachte akute Atemwegserkrankung COVID-19 ist mittlerweile auch in Deutschland aufgetreten. Auch im Oberbergischen Kreis gibt es inzwischen mehrere bestätigte Infektionsfälle und eine Vielzahl von begründeten Verdachtsfällen.

II.

Ich bin gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.

Rechtsgrundlage für die angeordneten Maßnahmen ist § 16 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die örtliche Ordnungsbehörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren, wenn Tatsachen festgestellt werden, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können oder anzunehmen ist, dass solche Tatsachen vorliegen.

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 IfSG werden die Maßnahmen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf Vorschlag des Gesundheitsamtes von den örtlichen Ordnungsbehörden angeordnet.

Das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises hat mit Schreiben vom 10.03.2020 vorgeschlagen, Großveranstaltungen im Stadtgebiet von Waldbröl mit mehr als 1.000 erwarteten Teilnehmern/ Besuchern bis auf Weiteres zu untersagen und mit Schreiben vom 15.03.2020 vorgeschlagen darüber hinaus auch Veranstaltungen mit weniger als 1.000 erwarteten Teilnehmern/ Besuchern zu untersagen, sofern es sich nicht um solche Veranstaltungen handelt, die aus Gründen überwiegender öffentlicher Interessen notwendig sind, also insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Zur Begründung hat das Gesundheitsamt auf die Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2020 und 13.03.2020 hingewiesen.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die örtlichen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden mit Erlass vom 10.03.2020 gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden für das Land Nordrhein-Westfalen – Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) angewiesen, bei der Durchführung von Großveranstaltungen dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 getroffen werden. Dabei ist das Auswahlermessen hinsichtlich der anzuordnenden Maßnahme bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 erwarteten Teilnehmern/ Besuchern dahingehend reduziert, dass nur die Untersagung von Veranstaltungen in Betracht kommt, da davon auszugehen ist, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind als eine Veranstaltung nicht durchzuführen.

Mit Erlass vom 13.03.2020 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die örtlichen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden gemäß §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 OBG NRW nunmehr angewiesen, auch bei der Durchführung von Veranstaltungen mit weniger als 1.000 Teilnehmern/ Besuchern dafür Sorge zu tragen, dass notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 getroffen werden. Auch bei Veranstaltungen mit weniger als 1.000 erwarteten Besuchern/ Teilnehmern ist das Auswahlermessen hinsichtlich der anzuordnenden Maßnahmen dahingehend reduziert, dass in der Regel keine Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind als eine Veranstaltung nicht durchzuführen. Nach dem Erlass hiervon ausgenommen sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind.

Mit Erlass vom 15.03.2020 und Erlass vom 17.03.2020 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes-Nordrhein-Westfalen die örtlichen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden darüber hinaus angewiesen die Maßnahmen unter Ziffer 2 bis 17 zur weiteren Kontaktreduzierung anzuordnen. Das Gesundheitsamt wird über die Anordnung dieser Maßnahmen unverzüglich unterrichtet, vgl. § 16 Abs. 6 Satz 2 IfSG.

Die angeordneten Maßnahmen ergehen aufgrund der derzeitigen Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts (§ 4 IfSG) zum neuen Coronavirus SARS-CoV-2 und der dadurch verursachten akuten Atemwegserkrankung COVID-19. Danach handelt es sich auf globaler Ebene um eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende Situation, mit zum Teil schweren und auch tödlichen Krankheitsverläufen. Nach Einschätzung des Robert-Koch-Institutes sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt Infektionen so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen verbunden, da bei jedem Zusammentreffen von Personen aufgrund des vorherrschenden Übertragungswegs des Coronavirus SARS-CoV-2 (Tröpfchen) die latente Gefahr einer Ansteckung und Ausbreitung der Infektion besteht.

Im Vordergrund beim Umgang mit dem Coronavirus steht derzeit die Unterbrechung von Infektionsketten sowie eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens, um der Gesundheitssicherheit der Bevölkerung Rechnung zu tragen. Die Verzögerung des Eintritts von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen ist dringend erforderlich, um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der infizierten Personen, aber auch sonstiger Krankheitsfälle bereit zu halten. Derartige Maßnahmen sind außerdem notwendig, um die dringend erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen.

Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen jedoch, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der bestätigen Infektionsfälle im Oberbergischen Kreis als auch im Land Nordrhein-Westfalen steigt stetig.  Die angeordneten Maßnahmen sind daher zur Verhütung einer weiteren Verbreitung der Infektion angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen. Bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit kann das Ziel einer Eindämmung nur erreicht werden, wenn vorübergehend nicht nur jede Veranstaltung unabhängig von ihrer Personenzahl untersagt wird, sondern darüber hinaus auch weitere kontaktreduzierende Maßnahmen angeordnet werden. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, sodass nur durch eine Vielzahl kontaktreduzierender Maßnahmen die Verbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden kann.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist die zeitlich befristete Anordnung der kontakt­reduzierenden Maßnahmen nicht nur zur effektiven Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2 Absatz 2 Satz 2, Art. 4, Art. 8, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes insoweit eingeschränkt. Die Maßnahmen sind jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der Risikogruppen, gerechtfertigt. Die Anordnung der Maßnahmen erfolgt zudem zeitgleich begrenzt bis zum 19.04.2020. Zu diesem Zeitpunkt kann sodann eine erneute Risikoeinschätzung vorgenommen werden.

Die Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungs­gerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 16 Abs. 7 IfSG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erheben. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erheben.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).

Hinweis:

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Waldbröl, den 17.03.2020

Peter Koester
Bürgermeister