Öffentliche Bekanntmachung zum Volksbegehren „Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!“

Öffentliche Bekanntmachung zum Volksbegehren „Abitur nach 13 Jahren an Gymnasien: Mehr Zeit für gute Bildung, G9 jetzt!“

Mittwoch, 18.01.2017

über die Eintragungsstelle, die Auslegungszeiten,
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Eintragungsscheinen
1. Die amtlichen Eintragungslisten zur Möglichkeit der Eintragung zum o. g. Volksbegehren liegen in der Zeit vom 02.02.2017 bis zum 07.06.2017,
montags bis freitags, 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr,
donnerstags bis 18.00 Uhr,
in der Stadtverwaltung Waldbröl, Bürgerbüro (im Gebäude Bauamt), Nümbrechter Straße 18, Zimmer B39, aus.
Zusätzlich liegen die amtlichen Eintragungslisten an folgenden Sonntagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in Waldbröl an der Information im Rathaus (Hauptgebäude), Nümbrechter Straße 19, zur Möglichkeit der Eintragung aus:
Sonntag, 19.02.2017,
Sonntag, 26.03.2017,
Sonntag, 30.04.2017,
Sonntag, 28.05.2017.
Die amtliche Listenauslegung kann nur dann stattfinden, wenn die hierfür erforderlichen Eintragungslisten durch die Vertrauenspersonen des Volksbegehrens innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist (01.02.2017) der Stadt Waldbröl zur Verfügung gestellt werden.
2. Das Wählerverzeichnis für die Stimmberechtigen der Stadt Waldbröl zum o. g. Volksbegehren
wird in der Zeit vom 24.01.2017 bis 27.01.2017 von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr, außerdem am 26.01.2017 bis 18.00 Uhr, in Waldbröl im Bürgerbüro (im Gebäude Bauamt), Nümbrechter Straße 18, für Eintragungsberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Eintragungsberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Eintragungsberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Eintragungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
3. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, sofort nach Einsichtnahme, spätestens aber am letzten Tag der Einsichtsfrist am 27.01.2017, um 12.00 Uhr, in Waldbröl, Wahlamt, Nümbrechter Straße 19, Zimmer A14, Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Eintragungsberechtigte können nach Abschluss des Wählerverzeichnisses unter bestimmten Voraussetzungen noch auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Eine Überprüfung behält sich das Wahlamt vor.
4. Stimmberechtigte können auch auf einem Eintragungsschein ihre Unterstützung des Volksbegehrens erklären, sofern sie den Eintragungsschein der Gemeinde des Wohnortes so rechtzeitig übersenden, dass er dort spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist innerhalb der Auslegungszeit für die Eintragungslisten eingeht. Auf dem Eintragungsschein haben die Stimmberechtigten gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens von ihnen persönlich abgegeben worden ist.
Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch körperliches Gebrechen gehindert sind, den Eintragungsschein zu unterzeichnen, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Auf dem Eintragungsschein hat die oder der Stimmberechtigte oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt zu versichern, dass die Erklärung der Unterstützung des Volksbegehrens persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der oder des Stimmberechtigten abgegeben worden ist.
5. Eintragungsscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Eintragungsberechtigten bis zum 31.05.2017, 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde (Wahlamt) mündlich oder schriftlich beantragt werden. Ein formloser Antrag reicht aus. Dabei müssen lediglich Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angegeben werden.

Waldbröl, den 12.01.2017 Stadt Waldbröl

Die Bürgermeisterin

Peter Koester