VI. Nachtrag vom 11.05.2016 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010

VI. Nachtrag vom 11.05.2016 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl vom 25.03.2010

Donnerstag, 19.05.2016
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) in der aktuell gültigen Fas-sung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712) in der aktuell gültigen Fassung und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 25. Juni 1995 (GV NRW 1995, S. 926) in der aktuell gültigen Fassung wurde durch dringli-che Entscheidung vom 05.05.2016 folgender Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Ent-wässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 25.03.2010 beschlossen: 
§ 1
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt angepasst
(1) Die Stadt erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Nieder-schlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verrieseln, Auspum-pen und Abfahren sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Besei-tigung des Abwassers). 
§ 2
§ 4 wird wie folgt angepasst
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen. Der Nachweis der ver-brauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Ge-bührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Was-sermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasser-zähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der städtischen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gut-achtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen.

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9) Bei Grundstücksentwässerungseinrichtungen werden gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung über die Entsorgung von Inhalten aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abfluss-lose Gruben) in der jeweils gültigen Fassung folgende Gebühren erhoben:

1. Bei vollbiologischen Kleinkläranlagen mit der Bauartzulassung vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBT) wird eine Kleineinleitergebühr von 1,86 EUR je cbm erhoben.

2. Bei sonstigen Kleinkläranlagen, die über einen Abfluss verfügen, wird die Kleineinleiterge-bühr von 4,98 EUR je cbm erhoben. Zudem wird eine Grundgebühr pro sonstiger Kleinklär-anlage von 116,00 EUR jährlich erhoben.
3. Für die übrigen Grundstücksentwässerungsanlagen (abflusslose Gruben) beträgt die Ge-bühr 4,98 EUR je cbm. Zudem wird eine Grundgebühr pro übriger Grundstücksentwässe-rungsanlage von 116,00 EUR jährlich erhoben.
§ 3
§ 12 wird ersatzlos gestrichen.

§ 4

Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Der vorstehende VI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Waldbröl (Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse) vom 11.05.2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666) in der aktuell gültigen Fassung weise ich darauf hin, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die ver-letzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, den 11.05.2016 
Gez.: Koester
– Bürgermeister –