Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Behringweg/Burgweg

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Behringweg/Burgweg

Dienstag, 22.03.2016

Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 27.01.2016 gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 218) in Verbindung mit §§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 und 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Waldbröl im Bereich Behringweg/Burgweg beschlossen.
Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinerten Übersichtsplan gekennzeichnet.
( Hier Planausschnitt abdrucken)
Die Satzung liegt zu jedermanns Einsicht im Bauamt der Stadt Waldbröl, Rathaus, Nebengebäude II, Zimmer 47, Nümbrechter Straße 18, 51545 Waldbröl, während der Dienststunden, und zwar
montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
bereit.
Jedermann kann auch über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bekanntmachungsanordnung
Es wird gemäß § 2 Abs. 3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) bestätigt, dass der Wortlaut der Satzung mit den Beschlüssen des Rates vom 27.01.2016 übereinstimmt und dass nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
2. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
  • und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Waldbröl unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Waldbröl, 10. März 2016
Koester
Bürgermeister