Offenlegung der Haushaltssatzung

Offenlegung der Haushaltssatzung

Dienstag, 06.10.2015

Die Haushaltssatzung der Stadt Waldbröl für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit gem. § 80 Abs. 5 Gemeindeordnung NRW öffentlich bekanntgemacht.
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist dem Landrat des Oberbergischen Kreises als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Bericht vom 29.01.2015 angezeigt worden.
Die nach § 76 Gemeindeordnung NRW erforderliche Genehmigung des Haushaltssicherungs- konzeptes ist mit Verfügung vom 24.09.2015 erteilt worden.
Die Haushaltssatzung wird mit ihren Anlagen bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2015 gemäß § 80 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 96 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW während der üblichen Dienstzeiten im Rathaus (Zimmer 8) zur Einsichtnahme verfügbar gehalten.
Waldbröl, 24. September 2015
Gez.
(K o e s t e r)

Haushaltssatzung der Stadt Waldbröl
für das Haushaltsjahr 2015

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878), hat der Rat der Stadt Waldbröl mit Beschluss vom 21.01.2015 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 36.967.268 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 43.405.686 €
im Finanzplan mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 34.281.638 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf 38.346.965 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 8.606.384 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 9.194.646 €
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 3.982.984 €
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Verringerung der Allgemeinen Rücklage zum Ausgleich des Ergebnisplans wird auf 6.438.418 €
festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 58.000.000 €
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2015 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 320 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 590 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 500 v.H.
Die Steuersätze der Stadt Waldbröl wurden aufgrund der Realsteuergesetze durch eine besondere Hebesatzsatzung erlassen. Daher hat die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung nur deklaratorische Bedeutung.
§ 7
Im Haushaltssicherungskonzept wird der Haushaltsausgleich im Jahr 2022 dargestellt
§ 8
1.
a) Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) angebracht ist, dürfen frei werdende Stellen dieser Besoldungsgruppe nicht mehr besetzt werden.
b) Soweit im Stellenplan der Vermerk „künftig umzuwandeln“ (ku) angebracht ist, sind frei werdende Stellen niedrigerer Besoldungsgruppen oder Angestelltenstellen umzuwandeln.
2.
Es wird zugelassen, dass Beamte mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten in eine höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstellen, in die sie eingewiesen werden, besetzbar waren.
§ 9
1. Als geringfügige Investitionen nach dem Wortlaut des § 81 Abs. 3 Nr. 1 GO NW sind solche anzusehen, die einen Betrag von 20.000,00 € nicht überschreiten.
2. Investitionen unterhalb der Wertgrenze von 20.000,00 € werden in den Maßnahmeplänen zusammengefasst dargestellt. Investitionen oberhalb der Wertgrenze werden als Einzelinvestitionen separat ausgewiesen.
§ 10
Die Bewirtschaftungsregeln sind mit ihren haushaltsrechtlichen Auswirkungen Bestandteil dieser Haushaltssatzung.
Anlage zu § 10 der Haushaltssatzung der Stadt Waldbröl für das Haushaltsjahr 2015:
Im Rahmen der Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung NRW werden folgende Regelungen zur flexiblen Bewirtschaftung der Erträge und Aufwendungen sowie der Einzahlungen und Auszahlungen getroffen:
a) Budgetbildung
Jede der 62 Produktgruppen der Stadt Waldbröl erhält ein eigenes Budget nach Maßgabe der im Planjahr veranschlagten budgetrelevanten Aufwendungen. Als budgetrelevante Aufwendungen gelten
· Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
· Transferaufwendungen
· Sonstige ordentliche Aufwendungen
· Zinsen und ähnliche Aufwendungen
· Außerordentliche Aufwendungen
Nicht budgetrelevant sind Personal- und Versorgungsaufwendungen (inkl. der Aufwendungen für ehrenamtliche und sonstige Tätigkeiten der Mandatsträger) sowie Bilanzielle Abschreibungen. Gleichwohl sind bei Überschreitung der Ansätze für zahlungswirksame nicht budgetrelevante Aufwendungen die Vorschriften des § 83 Gemeindeordnung NRW über überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen anzuwenden.
Für nicht zahlungswirksame und nicht budgetrelevante Aufwendungen – insbesondere für Bilanzielle Abschreibungen, Zuführungen zu Rückstellungen und Aufwendungen aus interner Leistungsbeziehung – wird die Regelung getroffen, dass diese wie errechnet gebucht werden.
Investitionen werden abweichend von o. g. Regelung grundsätzlich separat nach Maßgabe der im Planjahr veranschlagten Auszahlungen budgetiert (ein Budget je Investitionsmaßnahme).
b) Deckungsfähigkeit
Grundsätzlich werden innerhalb der gebildeten Budgets alle zahlungswirksamen budgetrelevanten Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit für gegenseitig deckungsfähig erklärt; eine vorherige Zustimmung der Kämmerei ist jeweils erforderlich. Hiervon ausgenommen sind Aufwendungen, denen zweckgebundene Erträge gegenüberstehen sowie freiwillige Leistungen; hierbei ist die Höhe des einzelnen Planansatzes abweichend vom Grundsatz der Gesamtdeckung je Produktgruppe verbindlich.
Die zahlungswirksamen Personalaufwendungen sind konten- und produktgruppenübergreifend gegenseitig deckungsfähig; diese bilden einen Deckungskreis.
Die Geschäftsaufwendungen (543100 – Büromaterial, 543110 – Verbrauchsmaterial, 543200 – Drucksachen, 543210 – Kopierkosten, 543300 – Zeitungen und Fachliteratur, 543400 – Porto, 543500 – Telefon, 543600 – Öffentliche Bekanntmachungen, 543900 – Andere sonstige Geschäftsaufwendungen) und die sonstigen Personalaufwendungen (541200 – Aus- und Fortbildung / Umschulung, 541300 – Reisekosten) sind konten- und produktgruppenübergreifend gegenseitig deckungsfähig; diese bilden einen Deckungskreis.
Ansätze für investive Auszahlungen sind maßnahmenübergreifend innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig.
c) Mehrerträge / Mindererträge
Es wird gem. § 21 Abs. 2 GemHVO NRW bestimmt, dass Mehrerträge im Bereich Schadenersatz (452700 – Schadenersatz, 452710 – Schadenersatz als kostenmindernder Erlös) die Aufwandsermächtigung für Schadenregulierung (549200 – Aufwendungen für Schadensfälle) innerhalb einer Produktgruppe erhöhen und dass Mehrerträge im Bereich der Gewerbesteuer (401300 – Gewerbesteuer) die Aufwandsermächtigung zur Zahlung der Gewerbesteuerumlage / Finanzierungsbeteiligung am Fonds Deutsche Einheit (534100, 534200) erhöhen.
§ 11
Sperrvermerk:
Die Ansätze für Maßnahmen des Integrierten Entwicklungs- und Handlungskonzeptes werden vorbehaltlich der Bewilligung entsprechender zweckgebundener Zuwendungen freigegeben.
Waldbröl, den 23.01.2015
gez. gez.
( K o e s t e r ) 
– Bürgermeister –
( T h i e l )
– Schriftführer –