Inkraftsetzung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl “Ergänzung des Industrie- und Gewerbegebietes Boxberg II“

Inkraftsetzung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl “Ergänzung des Industrie- und Gewerbegebietes Boxberg II“

Inkraftsetzung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl “Ergänzung des Industrie- und Gewerbegebietes Boxberg II“

Dienstag, 29.09.2015

Die Stadt Waldbröl gibt bekannt:
Inkraftsetzung der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl “Ergänzung des Industrie- und Gewerbegebietes Boxberg II“
Die Bezirksregierung Köln hat aufgrund des § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I. S. 954) mit Verfügung vom 04.05.2015 (Az.: 35.2.11-69-12/15) die durch Beschluss des Rates der Stadt Waldbröl vom 24.09.2014 gemäß §§ 2 und 5 BauGB beschlossene 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl genehmigt.
Der Geltungsbereich der 50. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Waldbröl – “Ergänzung des Industrie- und Gewerbegebietes Boxberg II“- ist im nebenstehend unmaßstäblich verkleinert abgebildeten Übersichtsplan gekennzeichnet.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wird mit der Begründung einschließlich des Umweltberichtes hierzu und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB zu jedermanns Einsicht im Rathaus der Stadt Waldbröl, Nebengebäude II, Zimmer 48, Nümbrechter Straße 18, 51545 Waldbröl, während der Dienststunden, und zwar
montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr,
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
bereitgehalten.
Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung wird die Flächennutzungsplanänderung wirksam.
Hinweise:

  1. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich

– eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
– eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
– nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Waldbröl unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

  1. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches, hier insbesondere § 6 Abs. 5 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und 4 der Bekanntmachungsverordnung, wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet und öffentlich bekanntgemacht.
Waldbröl, 23. September 2015
Koester
Bürgermeister