Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Waldbröl nach § 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Industrieparks Hermesdorf III

Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Waldbröl nach § 25 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich des Industrieparks Hermesdorf III

Sonntag, 14.12.2014

Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 24.09.2014 gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S. 878) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I.S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. I S. 954) folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Stadt Waldbröl steht zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für die in § 2 näher bezeichneten Flächen, in denen städtebauliche Maßnahmen in Betracht gezogen werden, ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
§ 2
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung bezieht sich auf das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 11 F – Industriepark Hermesdorf III – der Stadt Waldbröl gemäß des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB vom 24.09.2014.
Die Satzung gilt für folgende Flurstücke der Gemarkung Hermesdorf:
Flur 17, Flurstücke Nr. 24, 25, 26, 28, 32, 70/27 und 71/27.
Flur 18, Flurstücke Nr. 7, 8, 10, 127 und 128.
Flur 43, Flurstücke Nr. 10, 11, 12, 31, 32, 33 und 35.
Flur 58, Flurstücke Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8/1, 8/2 und 9.
Flur 66, Flurstück Nr. 68.
§ 3
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Der Geltungsbereich der Satzung ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinerten Übersichtsplan gekennzeichnet.
Die Satzung einschließlich der zeichnerischen Darstellung liegt zu jedermanns Einsicht im Bauamt der Stadt Waldbröl, Rathaus, Nebengebäude II, Zimmer 47, Nümbrechter Straße 18, 51545 Waldbröl während der Dienststunden, und zwar
montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
freitags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
bereit.
Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Hinweise:
1. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
– eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens – und Formvorschriften
– eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
– nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich
gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes
geltend gemacht worden sind.
2. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Übereinstimmungserklärung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalen Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO vom 26.08.1999 (GV.NRW.S. 516), zuletzt geändert durch VO vom 13.05.2014 (GV.NRW.S.307) wird hiermit durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Beschlüsse mit den Beschlüssen des Rates vom 24.09.2014 übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung:
Die Bekanntmachung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht der Stadt Waldbröl für den Bereich des Industrieparks Hermesdorf III gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 BauGB sowie § 2 Abs. 3 und 4 der Bekanntmachungsverordnung wird hiermit angeordnet und öffentlich bekanntgemacht. Die Satzung tritt hiermit in Kraft.
Waldbröl, 4. Dezember 2014
Koester
Bürgermeister