Ausführungsanordnung zur Flurbereinigung Lachslaichgewässer Bröl

Ausführungsanordnung zur Flurbereinigung Lachslaichgewässer Bröl

Dienstag, 19.08.2014

In der Flurbereinigung Lachslaichgewässer Bröl wird hiermit gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz – FlurbG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) – die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.
1. Mit Wirkung vom 01.10.2014 tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Damit tritt die im Flurberei- nigungsplan enthaltene Neuordnung des Eigentums und der sonstigen privat- rechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verhältnisse in Kraft.
2. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die neue Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Abs. 1 FlurbG).
3. Der Übergang des Besitzes, der Verwaltung und der Nutzung an den durch den Flurbereinigungsplan ausgewiesenen neuen Grundstücken wurde einvernehmlich mit den Beteiligten geregelt.
4. Wird der ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den 01.10.2014 zurück (§ 63 Abs. 2 FlurbG).
5. Innerhalb von 3 Monaten, vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Verwaltungsaktes an gerechnet, können mangels einer Einigung zwi- schen den Vertragspartnern bei der Bezirksregierung Köln folgende Festset- zungen gemäß § 71 FlurbG beantragt werden:
a) angemessene Verzinsung einer vom Eigentümer zu leistenden Aus- gleichszahlung durch den Nießbraucher (§ 69 Satz 2 FlurbG);
b) Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder anderweitiger Aus- gleich infolge eines Wertunterschiedes zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz (§ 70 Abs. 1 FlurbG);
c) Auflösung des Pachtverhältnisses infolge wesentlicher Erschwernis der Bewirtschaftung des neuen Pachtbesitzes (§ 70 Abs. 2 FlurbG).
Die Anträge zu a) und b) können von beiden Vertragspartnern, der Antrag zu c)
kann nur vom Pächter gestellt werden.
Der Einleitungsbeschluss der Flurbereinigung Lachslaichgewässer Bröl wurde seinerzeit bei der Gemeinde Nümbrecht und der Stadt Waldbröl öffentlich bekannt gemacht.
G r ü n d e
Der Erlass der Ausführungsanordnung ist gemäß § 61 FlurbG zulässig und gerechtfertigt. Der Flurbereinigungsplan ist bestandskräftig und unanfechtbar geworden.
Aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplanes und damit des Eintritts in den neuen Rechtszustandes würden erhebliche Nachteile erwachsen, da die Teilnehmer eigentumsrechtlich weiterhin nicht über die Abfindungsgrundstücke verfügen können. Widersprüche gegen den Flurbereinigungsplan wurden nicht erhoben. Aus diesen Gründen entspricht es dem pflichtgemäßen Ermessen, die Ausführungsanordnung zu erlassen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
50606 Köln
oder zur Niederschrift bei der
Bezirksregierung Köln, Dezernat 33
Blumenthalstraße 33, 50670 Köln
unter Angabe des Aktenzeichens einzulegen.
Sofern Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung verfügen, können Sie den Rechtsbehelf auch elektronisch einlegen. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der Internet-Seite www.bezreg-koeln.nrw.de“>www.egvp.de aufgeführt.
· Falls die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Im Auftrag
gez.Fehres
Ltd. Regierungsvermessungsdirektor
Der Inhalt der o.a. Bekanntmachung wird zusätzlich auf der Internet – Seite der Bezirksregierung Köln unter http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/33_flurbereinigungsverfahren/lachslaichgewaesser_broel/index.html veröffentlicht.
50670 Köln, den 15.08.2014
Bezirksregierung Köln
– Dezernat 33 –
Flurbereinigung Lachslaichgewässer Bröl

Blumenthalstraße 33
Tel. – Nr. 0221/ 147 – 2666
Fax – Nr. 0221/ 147 – 4181
Az.: 33.46 – 5 09 01 –