Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen

Wappen Marktstadt Waldbröl

Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen

Montag, 13.05.2024

Ordnungsbehördliche Verordnung vom 13.05.2024 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Markstadt Waldbröl im Jahre 2024

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 113), in der z. Zt. gültigen Fassung und der §§ 25 ff. des Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW.S. 528) in der z. Zt. gültigen Fassung wird von der Marktstadt Waldbröl als örtlicher Ordnungsbehörde durch Ratsbeschluss vom 08.05.2024 für das Gebiet der Marktstadt Waldbröl folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen der Marktstadt Waldbröl, die ihren Betriebssitz in einer der in § 2 genannten Straßen aufweisen, dürfen an folgenden Tagen im Jahr 2024 jeweils von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet werden:

  • Sonntag,02.06.2024 verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des traditionellen Stadtfestes
  • Sonntag, 01.12.2024 verkaufsoffener Sonntag aus Anlass des traditionellen Weihnachtsmarktes

§ 2

Die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2024 wird auf folgende Straßen begrenzt, siehe Lageplan:

  • Hochstraße (Anfang bis Ende)
  • Am Marktplatz (Anfang bis Ende)
  • Gerberstraße (von Hochstraße bis Löher Weg)
  • Kaiserstraße (Anfang bis Einm. Friedensstraße)
  • Alte Poststraße (Anfang bis Ende)
  • Querstraße (Anfang bis Ende)
  • Gerichtsstraße (Anfang bis Ende)
  • Bergstraße (Anfang bis Ende)
  • Alte Rathausstraße (Anfang bis Ende)
  • Oststraße (Einm. Wiedenhof bis Einm. Scharnhorststraße)
  • Nümbrechter Straße (Einm. Kaiserstraße bis Einm. Berta-von-Sutner-Straße)
  • Hahnenstraße (Anfang bis Ende)
  • Wiedenhof (Kreuzung Hochstraße bis KVP Wiedenhof/Landrat-Maurer Straße)
  • Bitzenweg (Einm. Hahnenstraße bis Einm. Hochstraße)
  • Landrat-Danzier-Straße (Anfang bis Ende)

§ 3

(1)  Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

(2)  Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

§ 4

Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die Ordnungsbehördliche Verordnung vom 08.05.2024 über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen in der Marktstadt Waldbröl im Jahre 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird gem. §2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung v. 26.8.1999 in der aktuellen Fassung bestätigt, dass der Wortlaut der v.s. öffentlichen Bekanntmachung mit dem Ratsbeschluss übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 u.2 der Bekanntmachungsverordnung verfahren worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der z. Zt. gültigen Fassung die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines halben Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluß vorher beanstandet,
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den 13.05.2024
Marktstadt Waldbröl
als örtliche Ordnungsbehörde
Gez.: Weber
Bürgermeisterin