Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Freitag, 03.05.2024

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Europäischen Parlament am 09.06.2024

1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Marktstadt Waldbröl wird in der Zeit vom 20.05.2024 bis 24.05.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montag bis Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
Montag bis Mittwoch 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Donnerstag 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr

im Rathaus, Wahlbüro der Marktstadt Waldbröl, Zimmer A 1.1, Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl (Bürgerdorf) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis 24.05.2024, spätestens am 24.05.2024 bis 12.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung, Wahlamt (Zimmer A 1.1 Bürgerdorf), Nümbrechter Straße 19, 51545 Waldbröl, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Die Wahlbenachrichtigungskarten enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines für die Europawahl 2024.

In den Wahlbenachrichtigungen sind der Wahlbezirk/Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Oberbergischen Kreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,

a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt hat,

b) wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 07.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Stadt Waldbröl mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden. Ein/e behinderte/r Wahlbrechtigte/r kann sich bei Antragstellung der Hilfe anderer Personen bedienen.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl, 08.06.2024, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 09.06.2024, 15.00 Uhr, stellen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und – ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist; unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt; steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag (siehe auch Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird.)

Bei der Briefwahl muss der Wähler/die Wählerin den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage 09.06.2024, bis 18.00 Uhr eingeht.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Waldbröl, den 03.05.2024
gez.
Larissa Weber
Bürgermeisterin