8. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Bausetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Biebelshof/Escherhof im Bereich Buschweg

8. Ergänzung der Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Bausetzbuch (BauGB) für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Biebelshof/Escherhof im Bereich Buschweg

Montag, 25.01.2016

Der Rat der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 09.12.2015 gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208) in Verbindung mit §§ 10 Abs. 3, 34 Abs. 4 bis 6 und 13 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) die 8. Ergänzung der Satzung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Biebelshof/Escherhof beschlossen.
Der Geltungsbereich der ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinerten Übersichtsplan gekennzeichnet.
Die Satzung liegt zu jedermanns Einsicht im Bauamt der Stadt Waldbröl, Rathaus, Nebengebäude II, Zimmer 47, Nümbrechter Straße 18, 51545 Waldbröl, während der Dienststunden, und zwar
montags bis freitags von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr
bereit.
Jedermann kann auch über den Inhalt Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 34 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Hinweise:
1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
2. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
– eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-
zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
– eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-
schriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
und
– nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Waldbröl unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
3. Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Übereinstimmungserklärung
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV.NRW.S. 516), zuletzt geändert durch VO vom 13.05.2014 (GV.NRW.S.307) wird hiermit durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der vorstehenden Beschlüsse mit den Beschlüssen des Rates der Stadt Waldbröl vom 09.12.2015 übereinstimmen und nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 2 Abs. 3 der BekanntmVO, mit dem Hinweis auf § 7 Abs. 6 der GO NRW in der z. Z. aktuellen Fassung, wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet und öffentlich bekannt gemacht.
Waldbröl, 11. Dezember 2015
Koester
Bürgermeister