10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 A– Hochstraße/Kaiserstraße – der Stadt Waldbröl im Bereich Querstraße/Kaiserstraße im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 A– Hochstraße/Kaiserstraße – der Stadt Waldbröl im Bereich Querstraße/Kaiserstraße im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

Freitag, 18.09.2015

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl hat in seiner Sitzung am 20.08.2015 gemäß § 13 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I.S. 2414) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 10 A – Hochstraße/Kaiserstraße – der Stadt Waldbröl im Bereich Querstraße/Kaiserstraße – zu ändern.

Öffentliche Auslegung von Bauleitplänen

Die öffentliche Auslegung des Planentwurfes, der Textlichen Festsetzungen und der Begründung hierzu erfolgt gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
23. Sept. 2015 bis einschließlich 23. Okt. 2015
montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
freitags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
im Bauamt der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Straße 18, Zimmer 47, 51545 Waldbröl.
Der Geltungsbereich des v.g. Bauleitplanentwurfes ist im nachstehend unmaßstäblich verkleinerten Übersichtsplan durch Umrandung gekennzeichnet.
Die Änderung beinhaltet im Wesentlichen Baulinien- und Baugrenzenkorrekturen entlang der Kaiserstraße und Querstraße sowie die Änderung des Gebietes von geschlossener Bauweise in offene Bauweise.
Während der öffentlichen Auslegung können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeister der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Straße 18-21, 51545 Waldbröl, vorgebracht werden. Über die fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen entscheidet der Rat der Stadt Waldbröl. Das Ergebnis wird Ihnen mitgeteilt werden.
Nicht fristgerecht eingegangene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Von einer Umweltprüfung wird nach § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

Übereinstimmungserklärung

Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO) vom 26.08.1999 (GV.NRW.S. 516), zuletzt geändert durch VO vom 13.05.2014 (GV.NRW.S. 307) wird hiermit durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des vorstehenden Beschusses mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung des Rates der Stadt Waldbröl vom 20.08.2015 übereinstimmt und nach § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO verfahren worden ist.
Bekanntmachungsanordnung
Gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches, hier insbesondere § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 BauGB sowie § 2 Abs. 3 und 4 der Bekanntmachungsverordnung, wird die vorstehende Bekanntmachung hiermit angeordnet und öffentlich bekannt gemacht.
Waldbröl, den 10. September 2015
Koester
Bürgermeister