1. Nachtrag zur Satzung des Jugendbeirates der Marktstadt Waldbröl vom 27.09.2017

1. Nachtrag zur Satzung des Jugendbeirates der Marktstadt Waldbröl vom 27.09.2017

Dienstag, 15.08.2023

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV NRW S. 490) hat der Rat der Marktstadt Waldbröl in seiner Sitzung am 20.11.2022 folgenden 1. Nachtrag zur Satzung des Jugendbeirates der Marktstadt Waldbröl vom 27.09.2017  beschlossen.

§1

§ 3 „Zusammensetzung und Wahl“, Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:

Der Jugendbeirat besteht aus Kindern und Jugendlichen, mit Wohnsitz in Waldbröl, ab 14 Jahren bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres, wobei die gewählten Mitglieder bis zum Ende der Wahlperiode der jeweiligen Jugendvertretung über das 19. Lebensjahr hinaus tätig sein können. Jugendliche, die ihren Wohnsitz nicht in Waldbröl haben, können Mitglieder mit beratender Funktion werden.

Der Jugendbeirat lädt zu seinen Sitzungen die Fraktionen ein. Vom Fachausschuss können sachkompetente Berater/innen ernannt werden, die den Sitzungen beiwohnen und auf Wunsch Lotsenfunktionen und weitere Unterstützung anbieten.

§2

Dieser 1. Nachtrag zur Satzung des Jugendbeirates der Marktstadt Waldbröl tritt mit dem Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Der 1. Nachtrag zur Satzung des Jugendbeirates der Marktstadt Waldbröl vom 27.09.2017 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zur Zeit gültigen Fassung die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Marktstadt Waldbröl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsche bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Waldbröl, den 04.08.2023
Gez.: W e b e r
Bürgermeisterin